Störsender beim Entwenden von Fahrzeugen eingesetzt – Zum besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB
In seinem Beschluss (3 StR 349/17) vom 17. Oktober 2024 setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB auseinander.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf entwendete der Angeklagte Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem Angeklagten gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde.
Das LG nahm das Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB an und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des LGs wurde im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre festgesetzt wird.
Nach Ansicht des BGHs belegen die Feststellungen des LGs nicht, dass der Angeklagte mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen zu sein. Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Hier komme der von dem Angeklagten verwendete Störsender zwar als ein solches Werkzeug in Betracht. Es stehe jedoch nicht fest, dass der Angeklagte in die Fahrzeuge eingedrungen sei, indem er deren Schließmechanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt habe. Das sei nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet werde, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert werde, was hier den Feststellungen zufolge gleichermaßen möglich sei.
Auf diesem Rechtsfehler beruhe das Urteil indessen nicht, so der BGH. Das LG habe zwar bei der Strafzumessung jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der – gewerbsmäßig handelnde – Angeklagte neben dem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch dasjenige nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne die Annahme von zwei verwirklichten Regelbeispielen auf niedrige Einzelstrafen erkannt hätte. Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert werde, sei seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liege.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg