Schwarzfahren – eine lohnende Angelegenheit?

Nach einem Bericht der Berliner Zeitung plant der öffentliche Nahverkehr die Strafen für das Schwarzfahren anzuheben. Derzeit kostet einmal Schwarzfahren in Berlin 40,00 €. Nach Auffassung des Nahverkehrsverbundes wirkt dieser Betrag nicht abschreckend.

Hierbei wird aber ausgeblendet, dass das Schwarzfahren auch eine Straftat und zwar die Leistungserschleichung gem. § 265 a StGB darstellt.

Nach § 265 a StGB macht sich strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Wer durch diese Strafe nicht abgeschreckt wird, wird sich auch nicht von einer Erhöhung des bereits erhöhten Beförderungsentgeltes beeindrucken lassen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.schwarzfahren-berlin.de

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10 Antworten

  1. hans sagt:

    Interessant, dass die BVG selbst erst nach 2 Erinnerungen und Mahnkostenandrohung nach 26 Tagen eine Zahlungsanweisung ihrerseits ausgibt.

  2. las artes sagt:

    Zu § 265 könnte man sich noch merken, dass aufgrund der Weite und der frühen Vollendung teils angedacht wird, die Vorschriften über die tätige Reue analog anzuwenden.

  3. BBI wird Arctical Island sagt:

    Was mich auch erstaunt, dass das Thema der Auswahl der Kontrolleure nie auf den Tisch kommt. Ich selbst habe schon erlebt wie einer mal einer Frau mit voller Wucht eine Ohrfeige verpasst hat, als sie mit einer leeren Plastikflasche auf seinen Brustkorb schlug (dazwischen lag schon noch ein Augenblick, so dass es kein Affekt seitens des Kontrolleurs war). Das Verhalten der Frau war sicher nicht in Ordnung. Aber: Dass die BVG ihre Kontrolleure auch aus zweifelhaften Gestalten rekrutiert, von denen der ein oder andere auch mal gerne zuschlägt, sollte auch mal auf den Tisch kommen. Wo treibt die BVG diese Gestalten, die auch gegenüber Fahrgästen mit Fahrschein nicht gerade durch Freundlichkeit auffallen,
    eigentlich immer auf? Meine Anwaltskollegen haben dazu anscheinend keine Meinung. Die österreichische Lösung finde ich übrigens gut.

  4. BBI wird Arctical Island sagt:

    Was ein Aufstand wegen den drei schwarzfahrenden Hanseln, die irgendwann ohnehin eine Monatskarte kaufen. Den größeren Schaden richten die Verantwortlichen der Verkehrsbetriebe an, die für massenhaften Verlust im Bruttosozialprodukt auf Grund notorisch mangelhaften Nahverkehrs verantwortich sind. Gleiches gilt für BBI, auf den Berlins Entscheider und die Jura-Eliten auch noch stolz zu sein scheinen. Strafrechtlich verfolgt wird Schwarzfahren ohnehin nur im Widerholungsfall. Komischerweise sind die StAen im Bereich der Geldwäsche und Schwarzgeldschieberei sowie dem hier entstehenden Schaden weniger aktiv. Ihr Preußen habt schon ne komische Haltung: der Gartenzaun ist Euch wichtiger als das Fundament des Hauses.

  5. @Clifford Wolf
    Neben der einfachen Leistungserschleichung begibt man sich in Deutschland beim Schwarzfahren auch in die Nähe weiterer Straftatbestände. Neben der Leistungserschleichung kommt ein Betrug – wenn ich jemanden zusätzlich täusche – und eine Urkundenfälschung – mit gefälschtem Fahrausweis unterwegs – in Betracht. Deutschland ist halt das Land mit der höchsten §§-Dichte.

  6. In Österreich gibt es übrigens ein interessantes Konstrukt zum Schwarzfahren:

    Wir haben einen ähnlichen Paragraphen: den §149 StGB. Hier ist aber Täuschung über Tatsachen vorraussetzung für die Anwendbarkeit. D.h. wer z.B. einen gefälschten Fahrschein bei einer Kontrolle vorweist macht sich strafbar.

    Ansonsten sind die „Strafen“ für Schwarzfahren einfach in den Tarifen der Beförderungsdienstleister festgelegt. Früher wurde argumentiert, dass ja auf den Fahrscheinen draufsteht, dass mit dem Entwerten der Fahrscheine die Beförderungsbedingungen (die die Tarife beinhalten) akzeptiert werden, und dass kaum jemand glaubhaft machen kann nie einen Fahrschein entwertet zu haben. Das wurde dann natürlich ein paar mal durchjudiziert und hat so nicht gehalten. Daher gibt es jetzt gut versteckt im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen im Artikel III, Abs. 1 Z 2 die Regelung, dass wer Schwarzfährt und nicht die in den Tarifen des Beförderungsunternehmens festgelegte Strafe zahlt sich verwaltungsstrafrechtlich strafbar macht. Das Strafmass ist eine Geldstrafe bis zu 218 Euro.

    Die Tarife der Wiener Linen sehen ab 1. Mai 2012 eine „Strafe“ (eben eigentlich einen Tarif) von 100 EUR fürs Schwarzfahren vor. Derzeit sind es noch 65 EUR. Eine Gesetzesänderung ist dafür nicht notwendig — es ist ja lediglich eine Tarifänderung.

    Wers nachschlagen will: Die Wiener Linien haben diese Betraege nicht in den Tarifbedingungen sondern in den Beförderungsbedingungen stehen. Es heisst auch nicht „Strafe für Schwarzfahren“ sondern „Kontrollgebühren“.

  7. In Berlin geht man zunehmend repressiver in diesem Bereich vor. Es gibt gelegentlich bereits Verfahren ab drei Schwarzfahrten.

  8. Ano Nym sagt:

    Meines Wissens werden nach § 265 a StGB aber – wenn überhaupt – auch nur wirklich notorische Schwarzfahrer verurteilt. Wirklich abschrecken tut das nicht… der Gelegenheits-Schwarzfahrer hat da nichts zu befürchten.

    Viel besser würde ich ein gestaffeltes System finden: ein Mal im Jahr schwarzfahren: 20 € (kann ja jedem mal passieren), beim zweiten Mal 40 €, beim dritten Mal 60 €, … das könnte eher abschrecken. Die Daten wären ja sowieso vorhanden, von daher ist die Staffelung kein Problem.

  1. 9. Mai 2014

    […] egal welcher Art, grundsätzlich immer dabei haben. Denn die vertragliche Verpflichtung, den Fahrschein bei einer Kontrolle vorzuweisen, besteht unabhängig davon, ob das Verhalten strafrechtlich […]

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