Prügelattacke mit Teleskopstock – Absicht strafschärfend?

Um innerhalb des gegebenen Strafrahmens die angemessene Strafe zu finden, werden die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB hinzugezogen. Nach Abs. 1 ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Dabei soll das Gericht Umstände gegeneinander abwägen, die für und gegen den Täter sprechen. In Betracht kommen bei dieser Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB unter anderem Beweggründe und Ziele des Täters, die Art der Ausführung und das Verhalten des Täters nach der Tat. Außerdem dürfen nach Abs. 3 Umstände nicht berücksichtigt werden, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind.

Mit der Frage, ob auch die Absicht als strafschärfend berücksichtigt werden kann, hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 73/23) in seinem Beschluss vom 4. April 2023 beschäftigt. Nach dem festgestellten Sachverhalt prügelte der Angeklagte mit einer weiteren Person mit Hilfe eines Teleskopstocks auf die zwei Nebenkläger ein. Dabei wurden die beiden Geschädigten erheblich verletzt. Das Landgericht Duisburg verurteilte die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass die Angeklagten mit dolus directus 1. Grades handelten.

Nach eingelegter Revision der Angeklagten bestätigte auch der Bundesgerichtshof diese Annahme. Im Beschluss führte dieser aus, dass die drei Vorsatzformen ein unterschiedlicher Schuldgehalt zukommt und die kriminelle Intensität des Täterwillens bei der Absicht grundsätzlich am stärksten ausgeprägt ist.

Auch stellt der Bundesgerichtshof fest, dass dies kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3) darstellt, da das unbedingte Streben nach der Erreichung des tatbestandlichen Erfolges kein Tatbestandsmerkmal der §§ 223 ff. StGB ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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