Strafrechtsreport: Unterschrift bei Revision
Heute habe ich bei Herrn Burhoff ein interessantes Urteil des OLG Hamm – 4 Ss 257/08 gefunden. Hier hatte ein Pflichtverteidiger nicht die Zeit, die Revisionsbegründungsschrift zu unterzeichnen. Vielmehr unterzeichnete ein anderer Rechsanwalt mit dem Hinweis, dass der Pflichtverteidiger nach Diktat verreist sei. Dies ist nach Auffassung des OLG Hamms nicht zulässig. Zunächst muss bei § 345 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt wollte die Veranwortung offensichtlich nicht übernehmen, da er in Vertretung für den Pflichtverteidiger unterzeichnet hat. Allein aus diesem Grunde war die Revision nicht zulässig. Auf...

