Strafrechtsreport: Unterschrift bei Revision

Heute habe ich bei Herrn Burhoff ein interessantes Urteil des OLG Hamm – 4 Ss 257/08 gefunden. Hier hatte ein Pflichtverteidiger nicht die Zeit, die Revisionsbegründungsschrift zu unterzeichnen. Vielmehr unterzeichnete ein anderer Rechsanwalt mit dem Hinweis, dass der Pflichtverteidiger nach Diktat verreist sei.

Dies ist nach Auffassung des OLG Hamms nicht zulässig.

Zunächst muss bei § 345 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt wollte die Veranwortung offensichtlich nicht übernehmen, da er in Vertretung für den Pflichtverteidiger unterzeichnet hat. Allein aus diesem Grunde war die Revision nicht zulässig.

Auf die Frage, ob sich ein Pflichtverteidiger überhaupt vertreten lassen kann, kam es deshalb für das OLG nicht mehr an.

Dass heißt für die Praxis, dass man die Revisionsbegründung nicht in Vertretung unterzeichnen darf und der Urlaub deshalb in Zukunft gestrichen ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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3 Antworten

  1. Thomas sagt:

    und warum sind dann urteile ohne unterschrift des/der richter verbindlich?!?

    die unverbindlichkeit von schriftsätzen gilt ja wohl beidseitig und nicht nur für die anwälte…

  2. Ich sehe es genauso. Ich denke nur, solche Entscheidungen werden getroffen, damit sich das Revisionsgericht Arbeit vom Halse halten kann. Wenigstens im Fall des § 53 Abs. 3 Bora müsste es funktionieren. Wenn man durch die Landesjustizverwaltung als Vertreter bestellt wurde, kann sich ein Gericht nicht darüber hinwegsetzen. Trotzem wäre ich auch in diesem Fall vorsichtig und würde mich nicht darauf verlassen.

  3. cledrera sagt:

    Heißt es nicht, § 53 Abs.7 BRAO.

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