Revison wegen mangelnder Akteneinsicht
In dem Verfahren des Bundesgerichtshofes – 4 StR 599/09 – warf der BGH zunächst die Frage auf, ob sich das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO auch auf Ermittlungsakten im Zusammenhang stehender anderer Verfahren erstreckt, die durch das Gericht nicht beigezogen worden sind. Er deutete an, dass dies unter Umständen nicht der Fall sei. Ausgangspunkt wäre der Wortlauf von Abs. 1: (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen … Da die Akten aus den anderen Verfahren dem Gericht nicht vorliegen, kann sich der Verteidiger nicht auf § 147 StPO stützen. Der BGH brauchte die Frage aber nicht...

