Doppelte Strafmilderung für den Beteiligten an einer Untreue
KG, Beschl. v. 02.04.2012 – (4) 161 Ss 30/12 /67/12) Leitsatz: Bei einem Gehilfe, der nicht selbst in einem Treueverhältnis (§ 14 I Nr. 1 StGB) zu dem Geschädigten einer Untreue stand, ist eine Strafmilderung nach §§ 28 I, 49 StGB neben einer Milderung nach §§ 37 II, 49 zu erörtern. Eine doppelte Strafmilderung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Sache nach Mittäterschaft vorliegt und die Gehilfenstellung allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruht. Die Ehefrau E des Angeklagten A führte bis zum Jahre 2005 die aus mehreren Firmen bestehende E-Gruppe als Geschäftsführerin. In den Jahren 2003 bis...

