Nur Totschlag oder doch Mord? – BGH hebt Urteil im Fall einer zerstückelten Leiche auf
Die Abgrenzung zwischen Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB) zählt zu den zentralen Fragen des Strafrechts und ist regelmäßig Gegenstand revisionsgerichtlicher Überprüfung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonst niedrigen Beweggründe geht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tötet heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Sonst niedrige Beweggründe sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Januar 2026 (1 StR 216/25) hatte sich der BGH mit beiden Mordmerkmalen zu befassen.
Der Angeklagte, der sich über die Weihnachtsfeiertage 2023 in einem angemieteten Naturfreundehaus aufhielt, hatte am 23. Dezember 2023 einen von der Gemeinde in einem benachbarten Anwesen untergebrachten tunesischen Staatsangehörigen in dessen Unterkunft mit einer halbautomatischen Selbstladepistole erschossen. Anschließend zerlegte er die Leiche mit einer Machete in sechs Teile, umwickelte diese mit Maschendraht und entsorgte sie im Rhein, wo die Leichenteile Monate später von Tauchern gefunden wurden.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten deshalb wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mordmerkmale hatte das Landgericht nicht angenommen.
Gegen dieses Urteil legte die Schwester des Getöteten als Nebenklägerin Revision ein – mit Erfolg.
Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Maßgeblich sei für die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht ein früheres Vortatgeschehen, sondern der Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Das Landgericht habe bei seiner Prüfung jedoch auf einen Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte.
Darüber hinaus stellte der Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung Medienberichten zufolge klar, dass sich das Tatgericht im neuen Durchgang auch mit dem Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe auseinanderzusetzen haben wird. In dem Verfahren waren insoweit zahlreiche Anhaltspunkte für eine rassistische Gesinnung des Angeklagten bekannt geworden, unter anderem der Besitz von Bildern Adolf Hitlers und von Hakenkreuzen.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurück. Dort wird nun erneut zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen eines Mordes vorliegen oder ob es bei einer Verurteilung wegen Totschlags verbleibt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin-Kreuzberg

