NSU-Prozess: Was ist Beihilfe und welche Voraussetzungen hat sie? Fragen und Antworten am Beispiel des wegen Beihilfe zum Mord Angeklagten Carsten S.

Am fünften Verhandlungstag des NSU-Prozesses vor dem Münchener Oberlandesgericht hat Carsten S. begonnen, auszusagen. Carsten S. ist wegen Beihilfe zum Mord angeklagt, weil er dem NSU eine Pistole samt Schalldämpfer besorgt haben soll. Doch kann Carsten S. deshalb als Gehilfe bestraft werden? Welche Voraussetzungen hat die Beihilfe und welche konkreten Anforderungen werden an Beihilfehandlung und innere Tatseite des Gehilfen gestellt? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über das Rechtsinstitut der Beihilfe mit Bezug zum mutmaßlichen Gehilfen, Carsten S.

Wo finde ich eine Regelung zur Beihilfe und deren Voraussetzungen?
Nach § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet. Demnach ist die Strafbarkeit des Gehilfen nur dann gegeben, wenn eine Haupttat vorliegt, die von einem anderen begangen worden ist. Im NSU-Prozess stellen die vom NSU begangenen Morde eine geeignete Haupttat dar, an der Carsten S. als Gehilfe mitgewirkt haben könnte.

Dazu müsste er Hilfe geleistet haben. Die Hilfeleistung liegt immer dann vor, wenn die Haupttat durch den Tatbeitrag des Gehilfen ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt wird. Dies kann durch Rat und Tat geschehen, wobei zwischen psychischer und physischer Beihilfe zu differenzieren ist. Bei der psychischen Beihilfe kommt es darauf an, dass die Unterstützungshandlung verhindert, dass der Ausführende aufgibt, den Mut verliert oder zögerlich wird. Nicht ausreichend ist daher in der Regel ein bloßes Gespräch, eine Auskunft oder das bloße Dabeistehen.
Physische Beihilfe besteht hingegen in jeder Gewährung von Sachmitteln, wie beispielsweise Waffen oder Werkzeugen, aber auch in körperlichen Tätigkeiten während der Tat.
Im NSU-Verfahren geht es um die Besorgung der Tatwaffe, womit ein Fall der physischen Beihilfe als Unterstützungshandlung gegeben sein könnte.

Welche Anforderungen werden an die innere Tatseite des Gehilfen gestellt und welche Probleme könnte dies im NSU-Verfahren mit sich bringen?
Der Gehilfe muss hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung und der Haupttat vorsätzlich handeln, diese also kennen oder für möglich halten und sie wollen bzw. billigend in Kauf nehmen. Bezüglich der Haupttat ist es ausreichend, dass der Gehilfe den Unrechtsgehalt der Tat in ihren wesentichen Merkmalen erfasst hat. Insbesondere muss er nicht den gesamten Umfang der Rechtsgutsverletzungen im Detail voraussehen. Ihm muss lediglich klar sein, dass er mit seiner Handlung die Begehung einer Straftat unterstützt, auch wenn er vielleicht Zeit, Ort und Art ihrer Begehung nicht im Einzelnen kennt.

Carsten S. müsste es demnach zumindest für möglich gehalten haben, dass mit der Pistole, die er dem NSU geliefert hat, Morde begangen werden. Dies muss ihm nicht erwünscht gewesen sein. Vielmehr genügt es, wenn er die Begehung der Morde billigend in Kauf genommen hat. Und genau das ist das Problem im NSU-Verfahren. Denn auch wenn feststehen sollte, dass Carsten S. dem NSU die Waffe als Mittelsmann mit Absprache von Ralf Wohlleben besorgt habe, ist fraglich, ob er wusste, was mit der Waffe geschehen sollte. Carsten S. selbst beteuert, dass er den Zweck der Waffe nicht hinterfragt hat. Vielmehr habe er das positive Gefühl gehabt, dass schon nichts passieren würde.

Dieses positive Gefühl könnte man auch als bewusste Fahrlässigkeit deuten, bei der der Täter es zwar für möglich hält, dass eine Straftat mit Hilfe seines Tatbeitrages begangen wird, aber darauf trotzdem darauf vertraut, dass der Tatbestand nicht verwirklicht wird, der Erfolg also nicht eintritt. Würde Fahrlässigkeit angenommen, so könnte Carsten S nicht als Gehilfe bestraft werden, weil die Gehilfenstrafbarkeit mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Unterstützungshandlung und der Haupttat voraussetzt.

Vor allem nach den neusten Aussagen von Carsten S. muss dies durchaus kritisch hinterfragt werden. Denn bevor der Wunsch nach einer Waffe geäußert wurde, soll Carsten S. in die Wohnung von Beate Zschäpe eingestiegen sein, um dort Akten für das untergetauchte Trio herauszuholen. Die dabei gefundenen Ausweise soll er zusammen mit Ralf Wohlleben im Wald vergraben haben, die Akten angezündet. Zudem soll er zusammen mit Wohlleben ein Motorrad für die untergetauchten drei NSU-Mitglieder geknackt und es abgedeckt auf einer Wiese abgestellt haben. Die Übergabe soll gescheitert sein, da das Motorrad bereits weg war. Brisant wurde es vor allem an diesem Dienstag, als Carsten S. aussagte, dass Uwe Mundlos und Uwe Bönhardt bei der Übergabe der Waffe andeuteten, Gewalttaten zu planen. Sie hätten ihm gesagt, eine „Taschenlampe in Nürnberg aufgestellt“ zu haben. Als Carsten S. am Abend über diese Andeutung nachdachte, befürchtete er, dass womöglich Sprengstoff gemeint war. Tatsächlich ereignete sich im Jahre 1999 in Nürnberg ein Sprengstoffanschlag, der bisher als ungeklärt galt.

Diese Fakten werfen einige Fragen auf: Hat Carsten S. damit gerechnet, dass die übergebene Pistole genutzt wird, um Morde zu begehen? Hat er den Tod der Menschen billigend in Kauf genommen oder durfte er darauf vertrauen, dass nichts passiert? Musste Carsten S. im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im rechtsextremen Milieu damit rechnen, dass derartige Delikte begangen werden? Und wir wirkt es sich auf seinen Gehilfenvorsatz aus, dass ihm gegenüber der Anschlag, der sich in Nürnberg ereignete, angedeutet wurde? Diese Fragen wird sich das Gericht stellen müssen, um zu prüfen, ob Carsten S. wegen Beihilfe zum Mord bestraft werden kann.

Mit welcher Strafe muss ein Gehilfe rechnen?
Die Strafe für den Gehilfen, so steht es in § 27 Abs. 2 StGB, richtet sich nach der Strafandrohung des Täters. Allerdings ist sie nach § 49 StGB zu mildern.
Die Begehung eines Mordes wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, sodass Carsten S. bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren droht. Dies geht aus § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB hervor.

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