Eine etwas andere Beitragsreihe zum NSU-Prozess – Der Befangenheitsantrag

Morgen findet die Fortsetzung des NSU-Prozesses vor dem Münchner Oberlandesgericht statt.

Um auch für den Laien verständlich zu machen, was genau in dem Verfahren um Beate Zschäpe und die anderen mutmaßlichen Helfer der 10 begangenen Morde passiert, soll sich unsere Beitragsreihe zum NSU-Prozess regelmäßig damit beschäftigen, die vorgenommenen Prozesshandlungen zu erklären und Ihnen einen groben Überblick über die wichtigsten juristischen Aspekte zu verschaffen.

Dazu dient heute der durch die Verteidigung der Angeklagten Zschäpe gegen den Vorsitzenden Richter Götzl gestellte Befangenheitsantrag. Dem Befangenheitsantrag liegt zu Grunde, dass der Vorsitzende Richter Götzl umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen angeordnet hat. Insbesondere sollen die Anwälte der Angeklagten körperlich nach Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen überprüft werden. Richter, Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte dagegen sind hiervon nicht betroffen.

Was ist überhaupt ein Befangenheitsantrag?
Grundsätzlich gewährt das Gesetz einem Angeklagten einen Richter, welcher dem Angeklagten unvoreingenommen gegenübertritt und Beweise nicht nur gegen, sondern auch zu seinen Gunsten sucht. Kommt jedoch das Gefühl auf, dass sich der Richter schon von vorneherein eine Meinung gebildet hat und dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen begegnet, so kann ein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit gestellt werden. Dies ist nun insbesondere von den Verteidigern von Beate Zschäpe erfolgt.

Die Regeln über den Befangenheitsantrag befinden sich im Abschnitt der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß §§ 22 ff. StPO.

Für den Begriff der Befangenheit hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition geschaffen, nach der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Dieser Grund ist gegeben, wenn der Antragsteller annehmen kann, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflusst. Hierbei reicht es aus, wenn der Angeklagte den Eindruck hat, dass der Richter voreingenommen ist, da eine tatsächliche Voreingenommenheit wohl in den seltensten Fällen nachgewiesen werden kann. Um zu verhindern, dass der Angeklagte den Richter beliebig ausschalten und damit das Verfahren unnötig verzögern kann, kann es allerdings nicht nur auf die Sicht des Angeklagten ankommen. Deshalb muss sein subjektives Misstrauen auch in objektivierbaren Umständen begründet sein, sodass bloße Vermutungen nicht ausreichen.

Wer darf einen Befangenheitsantrag stellen?
Nach § 24 Abs. 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte einen Befangenheitsantrag stellen. Dem Verteidiger steht hingegen kein eigenes Ablehnungsrecht zu. Allerdings kann er, so wie dies auch die Verteidiger im NSU-Prozess getan haben, den Antrag für seinen Mandanten stellen. Die Maßnahme der körperlichen Durchsuchung der Verteidigung, auf die sich der Antrag größtenteils bezieht, scheint zwar auf den ersten Blick nichts mit den Angeklagten zu tun zu haben. Allerdings, so trugen die Verteidiger vor, könne die gegen sie gerichtete, bewusste Diskriminierung und Desavouierung ein Nachteil für Beate Zschäpe und die anderen Angeklagten sein.

Wann muss ein Befangenheitsantrag gestellt werden und welche Wirkung hat er?
Für Befangenheitsgründe, welche bereits vor Beginn der Hauptverhandlung entstanden und bekannt waren, gibt § 25 Abs. 1 StPO den letzten Ablehnungszeitpunkt vor. Ein Befangenheitsantrag kann nach § 25 Abs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person vorgebracht werden.

Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass zunächst, um die weitere Prozessentwicklung abzuwarten, mit dem vermeintlich befangenen Richter verhandelt wird.

Die Anwälte von Beate Zschäpe hatten den Befangenheitsantrag schon vor Beginn der Hauptverhandlung, am Samstag um 18.59 Uhr an die Geschäftsstelle des Gerichts gefaxt. Ein solcher Antrag, der gestellt wird, bevor die Hauptverhandlung überhaupt begonnen hat, hat zur Folge, dass der betroffene Richter amtsunfähig gem. § 29 Abs. 1 StPO wird. Der Richter darf also, bis über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, nur noch richterliche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Da auch das Oberlandesgericht nicht einfach zur Tagesordnung hätte übergehen durfte, musste die Hauptverhandlung also unterbrochen werden.

Lediglich bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag darf unter Umständen die Entscheidung über den Befangenheitsantrag bis spätestens zu Beginn des übernächsten Verhandlungstages gem. § 29 Abs. 2 StPO zurückgestellt werden. Sehr häufig wurde in der Presse fälschlicherweise an § 29 Abs. 2 StPO angeknüpft und dem Senat eine Entscheidung bis zum Beginn des nächsten Verhandlungstages eingeräumt.

Wie geht es nach Stellung eines Befangenheitsantrages weiter?
Wird ein Befangenheitsantrag gestellt, so muss der betroffene Richter eine dienstliche Stellungnahme zu diesem abgeben, § 26 Abs. 3 StPO.
Über den Antrag unter Beachtung der dienstlichen Stellungnahmen entscheidet nach § 27 Abs. 1 StPO in der Regel derselbe Spruchkörper – hier der 6. Strafsenat -, jedoch ohne den vom Befangenheitsantrag betroffenen Richter. Dieser Strafsenat kam zu dem Ergebnis, dass der Vorsitzende Richter Götzl nicht befangen ist.

Aufgrund dieser Entscheidung wird der Prozess mit der derzeitigen Besetzung des Gerichts fortgeführt.

Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, scheidet der abgelehnte Richter aus dem Verfahren aus und ein anderer Richter rückt nach.

Was passiert, wenn der Befangenheitsantrag rechtsfehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen worden ist?
Wird ein Befangenheitsantrag fehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen, so kann dies grundsätzlich mit der Verfahrensrüge in der Revision geltend gemacht werden. Nach § 338 Nr. 3 StPO kommt ein absoluter Revisionsgrund in Betracht. Das Revisionsgericht überprüft dann, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig vorgebracht und nach den damaligen Verhältnissen gerechtfertigt war. Wie zutreffend Andreas unten angemerkt hat, gilt dies aber nicht bei Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht. Eine Überprüfung des Befangenheitsantrages in der Rechsmittelinstanz vor dem Bundesgerichtshof wird nicht stattfinden. Einzige Möglichkeit außerhalb des Instanzenzuges wäre eine Verfassungsbeschwerde.

Ein paar Worte zum Schluss…
Da die Antragsstellung in den letzten Tagen erheblicher Kritik ausgesetzt war und der Verteidigung eine Verzögerungsabsicht des Verfahrens vorgeworfen wurde, soll hier noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Befangenheitsantrag am Anfang eines großen und umfangreichen Strafprozesses nicht unüblich ist. Umso mehr Vorbereitungen und Entscheidungen bereits vor dem eigentlichen Beginn der Hauptverhandlung notwendig sind, umso wahrscheinlicher wird es, dass zu Beginn eines solchen Verfahrens Befangenheitsanträge gestellt werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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5 Antworten

  1. @ Andreas, dein Hinweis zur Revision wurde dankend aufgenommen und eingearbeitet.

  2. Andreas sagt:

    § 397 I 3 StPO natürlich…

  3. Andreas sagt:

    Darüber hinaus steht das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, gem. § 397 I 2 StPO auch dem Nebenkläger zu…

  4. Andreas sagt:

    Vielleicht sollten Sie der Vollständigkeit halber noch erwähnen, dass eine Rüge des rechtsfehlerhaft zurückgewiesenen Befangenheitsantrags in der Revision eine Form der Beschwerde ist. Gerade diese ist jedoch im NSU-Verfahren, welches nach § 120 II 1 Nr. 1 GVG in erster Instanz vor dem OLG stattfindet, nicht zulässig (§ 304 IV 2 StPO).
    Die Beschlüsse, die Befangenheitsanträge der Verteidigungen als unbegründet zurückzuweisen, sind somit im vorliegenden Verfahren unanfechtbar.

  5. Blogleser sagt:

    Vielen Dank für Ihre Mühe, das Problem mit den Befangenheitsanträgen einmal aufzudröseln. Ich freue mich schon auf die nächsten Beiträge zum NSU-Prozess. Es wird ja noch den einen oder anderen Prozesstag geben…

    Wir das die juristische Antwort auf den NSU-Blog von zeit.de?

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