Nötigung im Straßenverkehr
Das Oberlandesgericht Hamm setzte sich am 26. Juni 2025 in seinem Beschluss (5 ORs 41/25) mit der Nötigung im Straßenverkehr auseinander.
Der § 240 StGB lautet wie folgt:
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Amtsgericht Schmallenberg befuhr der Angeklagte im März 2024 mit seinem Pkw mit erhöhter Geschwindigkeit eine Straße in Deutschland. Dort fiel sein Fahrzeug den Polizeibeamten V., U. und C. auf, die eine Verkehrsüberwachung durchführten. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Fahrer des Fahrzeugs zum Anhalten zu bewegen, konnten jedoch die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern. Die Polizeibeamten brachen die Verfolgung aus Sicherheitsgründen ab und verloren das Fahrzeug aus den Augen. Während sie weiter geradeaus fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen „die Linkskurve genommen und war in die P.-straße hochgerast“. Hierdurch brachte er den Zeugen R., der in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen.
In der richterlichen Würdigung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt habe, da er – um sein Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, umzusetzen – die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 €. Zudem hat es dem Angeklagten für die Dauer von sechs Monaten verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.
Gegen das Urteil legte der Angeklagte die (Sprung-)Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der getroffenen Feststellung und zur Zurückweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen Nötigung. Insoweit sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverehr, der ein Nötigungselement enthalte, eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstelle. Die allgemeine Erfahrung lehre, dass „im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern“. Für solche Fälle stelle die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstoße und dadurch einen anderen behindere, handele regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begehre er dabei eine der „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr und führe das zu einem „Beinahe-Unfall“, mache er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzte er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines „Beinahe-Unfalls“ ein, sei er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen.
Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teile, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von § 240 StGB, so das OLG. Das seien namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffahre, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremse“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei. Der Erfolg – dass der andere den Weg freigebe, bremsen müsse oder nicht überholen könne – sei für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheide jedoch aus, wenn das Ziel des Täters sei, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei in einem solchen Fall, wie etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.
Nach Ansicht des OLG´s lasse sich den Urteilsgründen jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Ziel des Handelns des Angeklagten war. Vielmehr habe der Angeklagte nach den hier vom Amtsgericht – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung – getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Das OLG trug insoweit vor, dass der Angeklagte die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R., der abrupt abbremsen musste, zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Einwirkung auf den Zeugen R. war danach bloße Folge seines Verhaltens.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

