Neues vom Bundesgerichtshof: Prüfplakette eines Fahrzeugs stellt öffentliche Urkunde dar

Examenskandidaten aufgepasst! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung veröffentlicht, die zukünftig sicher Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren sein wird. In der Entscheidung des BGH geht es um die Frage, ob die Prüfplakette eines Fahrzeugs die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde aufweist. Eine gute Möglichkeit für die Prüfungsämter, den Begriff der Urkunde und die Urkundendelikte wieder einmal vertiefter zu abzufragen.

Grundlage der Entscheidung des BGH ist folgender Sachverhalt: Der Angeklagte war als Prüfingenieur mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen betraut. Dabei brachte er in acht Fällen an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sogenannte HU-Prüfplaketten an, obwohl er teilweise wusste und teilweise billigend in Kauf nahm, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen. Die Prüfplakette hätte der Angeklagte demnach versagen müssen. In die Zulassungsbescheinigung Teil I trug der Angeklagte den Termin zur nächsten Hauptuntersuchung ein und stempelte diesen mit einem Stempel, aus dem seine Prüfingenieurnummer hervorging. In zwei weiteren Fällen bescheinigte der Angeklagte Fahrzeugen das Bestehen der Hauptuntersuchung, obwohl diese mit erheblichen Mängeln behaftet waren. Daraufhin wurde von dem gutgläubigen Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle auf Grundlage des unzutreffenden Untersuchungsberichts die HU-Prüfplakette erteilt und eine entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgenommen, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte.

Der Bundesgerichtshof hielt die Verurteilung des Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen sowie Urkundenfälschung durch das Landgericht Stuttgart aufrecht und bestätigte die Ansicht des Landgerichts zu der Urkundeneigenschaft einer Prüfplakette. Nach dieser handelt es sich bei einer HU-Prüfplakette in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine zusammengesetzte öffentliche Urkunde.

Eine öffentliche Urkunde liegt nach den Ausführungen des BGH bei solchen Erklärungen vor, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Es sind jedoch nur diejenigen Erklärungen erfasst, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, wird der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung oder den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind, entnommen.

Dementsprechend zog der BGH zur Bewertung der Urkundeneigenschaft zunächst die Prüfplakette selbst heran, aus deren optischen Erklärungswert sich bereits der Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung ergebe.

Darüber hinaus stellte der BGH auf die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO, nach der durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette bescheinigt wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Die Anlage enthält weitere umfangreiche Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. Diese Regelungen sieht der BGH nicht als einer Beurkundung nicht fähiges Werturteil, sondern als ausreichend klar bestimmte Tatsachen an, die beurkundet werden können. Damit erbringt die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig nach der StVZO befunden wurden.

Wer sich auch das historische Argument des BGH genauer anschauen möchte, findet die Entscheidung vom 16. August 2018 unter dem Aktenzeichen 1 StR 172/18.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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