Es lebe die Freiheit, ein Hoch auf das BVerfG!
Immer wieder werden die Ermittlungsbefugnisse der StPO durch die Strafverfolgungsbehörden zur reinen Schikanierung verwendet. In seinem Beschluss vom 08.03.2011 – 1 BvR 47/05 – hat das Bundesverfassungsgericht als Hüterin der Verfassung dem mal wieder einen Riegel vorgeschoben. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass Beschuldigte eines Hausfriedensbruches mehrere Stunden bei der Polizei verwahrt worden sind, um lediglich drei Fotos anzufertigen. Dies, obwohl sich die Beschuldigten bereits am Tatort jeweils mittels Personalausweises identifizieren konnten.
Das Bundesverfassungsgericht kommt zu der Beurteilung, dass § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO als Ermächtigungsgrundlage nicht mit herangezogen werden kann, weil keine berechtigten Zweifel an der Identität bestanden haben. Die Beschuldigten konnten sich mittels Personalausweises ausweisen. Die Maßnahme konnte auch nicht auf § 81 b Alt. 2 StPO gestützt werden. Grundsätzlich wäre § 81 b StPO zulässige Ermächtigungsgrundlage, doch war das stundenlange Festhalten nicht mehr verhältnismäßig.
Besonders schön an der Entscheidung ist, dass das BVerfG auch festgestellt hat, dass Art. 104 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung stellt auch die stundenweise Unterbringung in einer Haftzelle einen Freiheitsentzug und nicht nur eine Freiheitsbeschränkung dar. Deshalb wurde durch die Maßnnahme der Richtervorbehalt verletzt.