Einmal Anhalten bitte – Polizeikontrolle!

Vorgetäuschte Polizeikontrollen scheinen gerade der neueste Trend zu sein. Vor allem hier in Berlin häufen sich die Fälle, in denen vermeintliche Polizisten sich meistens nichtsahnende Touristen herauspicken und diese unter höchst fragwürdigen Vorwänden durchsuchen. Mit der gefundenen Beute, wie etwa Portemonnaies und Handys, machen sich die Täter dann aus dem Staub. Passend zu diesem Thema veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich einen Beschluss (vom 23.7.2014 – 2 StR 104/14), in dem er sich auch mit einer vorgetäuschten Polizeikontrolle zu befassen hatte. Der Sachverhalt war jedoch etwas spektakulärer.

Der Angeklagte und seine Komplizen verfolgten den gerade beladenen Lastkraftwagen in einem PKW auf der Autobahn. Kurz vor dem Rastplatz wechselten sie auf den mittleren Fahrstreifen neben den LKW, hupten und gaben dem Geschädigten per Handzeichen zu verstehen, dass er rechts herausfahren soll. Wie beabsichtigt, ging der Geschädigte davon aus, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er fuhr auf den Rastplatz und wurde dort von dem Angeklagten aufgefordert, die Papiere rauszuholen. Während der Geschädigte nach den Fahrzeugpapieren griff, streifte sich der Angeklagte eine Haube über das Gesicht und öffnete die Fahrertür des LKWs. Er bedrohte den Geschädigten mit einer Pistole und fesselte diesen in der Kabine hinter dem Fahrersitz. Dann fuhren die Täter mit dem LKW zu einem anderen Rastplatz, wo die Beute in Wert von 450.000 € in ein anderes Auto umgeladen wurde.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Eine Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 StGB erwog es jedoch nicht, da es erst die Bedrohung auf dem Parkplatz und nicht das Herauswinken des fahrenden Lastkraftwagens als Angriff wertete. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision musste der 2. Senat des BGH diese Bewertung nun zumindest grob überprüfen, um die Sache gegebenenfalls an den für Straßenverkehrsdelikte zuständigen 4. Senat zu verweisen. Dabei kam er zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht. Denn die Annahme, dass es sich um einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt, erschien dem Senat nach vorläufiger Prüfung nicht abwegig, sondern vielmehr naheliegend.

Für die Strafbarkeit nach § 316a Abs. 1 StGB muss das Opfer Führer eines Kraftfahrzeuges sein. Insofern kommt es ganz entscheidend darauf an, in welchem Zeitpunkt man den Angriff als gegeben sieht. Hier kommt sowohl der Zeitpunkt der Bedrohung auf dem Rastplatz als auch das Herauswinken auf den Rastplatz, zu welchem das Opfer ohne Schwierigkeiten noch Führer eines Kraftfahrzeugs war, in Betracht.

Der Senat verwies zur Abgrenzung auf die neuere Rechtsprechung des BGH. Nach dieser reicht es für das Merkmal des Angriffs nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeuges mit List eingewirkt wird, um ihn in die Situation zu bringen, in der der Raub stattfinden soll. Demzufolge liegt beim Vortäuschen eines Unfalls oder beim Simulieren einer sonstigen Notlage, durch die ein Kraftfahrzeugführer zum Anhalten bewegt werden soll, kein Angriff vor.

Nach Ansicht des Senats unterscheidet sich die vorgetäuschte Polizeikontrolle von der bloßen Vortäuschung allgemein motivierender Umstände jedoch substanziell. Denn der vorgetäuschten Polizeikontrolle komme insofern nötigungsgleiche Wirkung zu, als dass dem Kraftfahrzeugführer kein Ermessen hinsichtlich seiner Entscheidung Anzuhalten eingeräumt werde. Er sei vielmehr verpflichtet, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Aus diesem Grund sei eine Einwirkung auf die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers bereits im Moment der durchgeführten Polizeikontrolle anzunehmen.

Der Angeklagte könnte also, wenn der zuständige 4. Senat des BGH dieser Argumentation folgt, auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer verurteilt werden.

www.verteidiger-berlin.info

 

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4 Antworten

  1. @ RA Splendor: Wann muss sich richtig entscheiden. Wenn man den falschen Polizisten für echt hält, wird man Opfer einer Straftat. Wenn man den richtigen Polizisten für falsch hält begeht man vielleicht im Anschluss eine Straftat 🙂

  2. Miraculix sagt:

    Ignorieren kostet im schlimmsten Fall 10,- Euro

  3. Berthold sagt:

    Es ist nichts dagegen einzuwenden, einfach weiterzufahren, während dessen zum Handy greift und 110 wählt, sein Kennzeichen durchgibt und die Leitstelle bittet, anzufragen, ob tatsächlich eine Zivilstreife einen Verkehrsteilnehmer anhalten möchte. Wenn dem so sein sollte, kann man immer noch anhalten. Die Rechtslage entschuldigt einen Verkehrsteilnehmer u.a. auch dann, wenn er Zweifel an der Echtheit der Anhaltenden hat. Darauf würde ich es immer ankommen lassen.

  4. RA Splendor sagt:

    Einmal ganz naiv (als Zivilrechtler) gefragt: Wie reagiert man denn nun am besten als Fahrer? Ignoriert man die Kelle, könnte es sein, man bekommt Probleme, weil es sich um eine echte polizeiliche Anordnung handelt. Folgt man ihr, läuft man Gefahr, Räubern in die Hände zu fallen. Keine leichte Entscheidung.

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