Durch die DNA dem Täter auf der Spur

Die Analyse von DNA-Spuren ist heutzutage so ausgereift, dass sie oftmals essenziell zur Klärung eines Falles beiträgt. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO können dem Beschuldigten zur Identitätsfeststellung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn er der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtigt wird.

Doch wenn DNA-Spuren am Tatort festgestellt werden, ist eine Verurteilung des Beschuldigten nicht sicher. Wann eine Verurteilung aufgrund von DNA-Spuren möglich ist, stellt der Bundesgerichtshof (6 StR 109/22) in seinem Beschluss vom 28. August 2022 klar.

Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte mit einem Mitangeklagten des besonders schweren Raubes beschuldigt. Er soll sich Zutritt zu einer Wohnung verschafft haben und die Zeugin mit einem Messer bedroht haben. Dann sollen die Angeklagten die Wohnung der Zeugin nach Wertgegenständen durchsucht haben. Als sie dann fluchtartig die Wohnung verließen, verloren sie ein Messer im Eingangsbereich der Wohnung.

Am Messer sowie an der Einrichtung der Zeugin wurden vom Angeklagten stammende DNA-Spuren festgestellt. Die Spuren haben das Landgericht Saarbrücken jedoch nicht überzeugt, sodass es zu einem Freispruch kam. Die Zeugin habe den Angeklagten nicht wiedererkannt, außerdem können die Spuren auf dem Messer bereits vor der Tat entstanden sein. Die DNA-Spuren auf der Einrichtung können laut dem Landgericht auch durch „Sekundarübertragung“ gekommen sein.

Der Bundesgerichtshof sieht darin einen Rechtsfehler. Demnach darf das Tatgericht bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit beruhen. Es darf nicht von günstigen Geschehensabläufen ausgegangen werden, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

Es sind im hiesigen Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die DNA-Spuren des Angeklagten am Messer nicht im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen  und die an der Einrichtung durch eine Sekundarübertragung entstanden sind. Die Zweifel des Landgerichts beruhen folglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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