Der Einfluss von Alkohol auf die Strafe

Alkohol kann der Bestrafung durch die §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB) entgegenstehen. Durch diese kann es zu einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder einer verminderten Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB kommen. Aber auch schon bei der Frage nach dem Vorsatz kann es nötig sein, die Alkoholisierung in die Feststellungen miteinzubeziehen.

Vor allem bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zur Fahrlässigkeit kann der Alkohol manchmal ein entscheidendes Kriterium sein.

Mit der Alkoholisierung als möglichen vorsatzkritischen Umstand musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 222/21) in seiner Entscheidung vom 11. August 2021 beschäftigen.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt kam es in einer Arbeiterunterkunft zu einer Auseinandersetzung zwischen den Mitbewohnern. Als der Geschädigte nicht die intern für ihn zugeordnete Nasszelle benutzte, kam es zu einem lauten Streit, durch den der Angeklagte wach gemacht wurde. Dieser ergriff eine leere Bierflasche und zerschlug sie, sodass er nur noch einen Stummel dieser in der Hand hielt. Damit ging er zur Nasszelle und packte mit dem Flaschenhalsstummel in der Hand haltend den Geschädigten an den Kragen. Dabei führte er keine Stichbewegung aus und griff auch nicht direkt an den Hals des Geschädigten. Trotz dessen erlitt dieser mehrere oberflächliche Wunden am Hals.

Der Angeklagte war während des Vorfalls alkoholisiert.

Die Verurteilung des Landgerichts Landshut wegen gefährlicher Körperverletzung hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand. Dieser hob das Urteil auf und verwies den Betreff an ein neues Tatgericht.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall der Eventualvorsatz nicht vorliegen. Das kann der Fall sein, wenn dem Täter auf Grund einer Alkoholisierung das Risiko zur Erfolgsherbeiführung nicht bewusst war.

Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Angeklagte keine Stichbewegung ausübte und ihm daher in Folge der alkoholischen Beeinflussung nicht bewusst gewesen sein könnte, dass er den Stummel der Glasflasche in der Hand hielt, und dies dem bedingten Vorsatz entgegenstehen könnte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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