Das Merkmal der Beibringung bei der gefährlichen Körperverletzung

Bei unserer wöchentlichen Wiederholung geht es heute um einen Klassiker des StGB. Die Rede ist von der gefährlichen Körperverletzung durch das Beibringen von Gift oder anderen Stoffen. Wann und wie genau der Stoff jemandem beigebracht werden muss, um den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zu erfüllen, wollen wir uns noch einmal vergegenwärtigen.

Wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 wird bestraft,
wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht.

Definition: Beigebracht hat der Täter das Gift bzw. den Stoff, wenn er dessen Verbindung mit dem Körper derart herstellt, dass dieses dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.

Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, den Stoff ins Innere des Körpers zu verbringen, obwohl dies den typischen Fall darstellt (beispielsweise durch Körperöffnungen, Injektionen oder Einbringen in offene Wunden). Ausreichend ist vielmehr auch, wenn der Stoff von außen her seine Wirkung entfalten kann, wie durch das Aufbringen des Stoffes auf Haut, Haar oder in die Augen. Allerdings muss die Wirkung der einer inneren Beibringung nahe kommen, sodass eine lediglich kurze thermische Einwirkung, wie das verbrühen mit Kaffee, nicht ausreicht.

Ebenso genügt eine einmalige Verabreichung des Stoffes. Der Tatbestand kann aber genauso durch viele Einzelakte begangen werden, die zu einer schleichende Vergiftung beim Opfer führen. Außerdem kann die Beibringung bei einer bestehenden Garantenpflicht auch durch Unterlassen begangen werden, sodass sich ein für ein Kind Verantwortlicher strafbar macht, wenn dieses gesundheitsschädliche Stoffe verschluckt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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