Bundesgerichtshof zur Gegenwärtigkeit eines Angriffs bei der Notwehr

In seinem Beschluss vom 1. Februar 2017 – 4 StR 635/16 hat der Bundesgerichtshof interessante Ausführungen zur Gegenwärtigkeit eines Angriffs bei der Notwehr gemacht. Dabei stellt er erneut klar, dass man sein Notwehrrecht auch dann ausüben darf, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht. Entscheidend für die Beurteilung seien die Absichten des Angreifers.

Gegenstand der Entscheidung war ein Streit wegen Ruhestörung zwischen Nachbarn. Der Angeklagte fühlte sich von seinem Nachbarn, der mit Freunden lautstark Musik hörte, gestört und entschloss sich, diesen darauf aufmerksam zu machen. Da er wusste, dass er seinem Nachbarn körperlich unterlegen war und dieser auf die Beschwerde vermutlich abweisend und aggressiv reagieren würde, nahm er eine umgebaute Schreckschusspistole an sich und steckte sich diese unter seiner Kleidung verborgen in den Hosenbund. Er wollte die Waffe vorzeigen, falls sein Nachbar der Bitte um Ruhe nicht nachkommen würde.

Als der Angeklagte bei seinem Nachbarn klingelte, kam dieser bei geöffneter Wohnungstür in den Hausflur. Es kam zu einem Wortgefecht, bei dem der Nachbar sagte „Komm, wir gehen vor die Tür“. Da der Angeklagte befürchtete, dass es dort zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen werde, zog er nun sein T-Shirt hoch, um mit seiner Waffe zu drohen. Der Nachbar sah die Waffe im Hosenbund des Angeklagten, ließ sich aber nicht einschüchtern, sondern erklärte: „Pack die Waffe weg!“. Zugleich ging er auf den Angeklagten zu und fragte ihn, was er denn von ihm wolle, man könne das auch anders regeln. Als die Entfernung zwischen beiden höchstens noch zwei Meter betrug, gab der Angeklagte einen gezielten Schuss auf den Oberkörper des Nachbarn ab, der dessen Bauchraum traf. Der Angeklagte lief davon.

Das Landgericht Bochum verurteilte den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhaltes unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Eine Notwehrhandlung lehnte es mit der Begründung ab, der Angeklagte habe sich lediglich dahingehend eingelassen, dass er damit gerechnet habe, von dem Nachbarn und seinem Besuch angegriffen zu werden. Von einem tatsächlich unmittelbar bevorstehenden Angriff auf ihn sei der Angeklagte danach selbst nicht ausgegangen. Dieser Auffassung folgte der BGH jedoch nicht und hob das Urteil des Landgerichts auf. Denn zur Verneinung einer Notwehrlage fehlte es dem BGH an Feststellungen zur Gegenwärtigkeit des Angriffs.

Notwehr kann ausgeübt werden, wenn ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein Verhalten umfasst, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher, nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde. Dabei komme es auf die objektive Sachlage an. Nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung seien ausschlaggebend.

Ausführungen zu den Absichten des Nachbarn habe das Landgericht Bochum aber außer Betracht gelassen bzw. erst gar nicht festgestellt. Dabei spreche der Umstand, dass der Nachbar den Angeklagten aufforderte vor die Tür zu gehen, für einen bevorstehenden Übergriff auf den Angeklagten. Es sei deshalb nicht fernliegend, dass sofortige Abwehrhandlungen durch den Angeklagten erforderlich gewesen wären. Der Angeklagte darf also noch einmal durchatmen und nun darauf hoffen, dass die nächste Entscheidung zu seinen Gunsten ausfällt.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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