Verschlagwortet: Zuständigkeit

AG Potsdam oder AG Tiergarten? BGH bestimmt Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren

Über Zuständigkeitsfragen wird regelmäßig gestritten. Dabei werden von der betroffenen Stelle oftmals zahlreiche Argumente vorgetragen, weshalb sie selbst gerade nicht zuständig sein sollte. Nicht zuletzt deshalb stellt man sich die Prüfung der eigenen Zuständigkeit einer staatlichen Stelle scherzhaft als Frage nach dem „Warum ich?“ vor. Auch die Jugendrichter des Amtsgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin waren sich nicht sicher, wer für das betreffende Jugendstrafverfahren zuständig sein sollte. Schließlich musste der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) den Gerichtsstand bestimmen, Beschluss vom 02. November 2017 – 2 ARs 372/17 und 2 ARs 224/17. Diese Entscheidung wirft gleich zwei Fragen auf. Wieso...

Erkennungsdienstliche Behandlung – das Bundesverwaltungsgericht

entgegen dem allgemeinen gerichtlichen Grundsatz: „Wofür ich nicht zuständig bin, muss ich nicht machen.“ Nach § 81 b StPO dürfen, soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Problematisch ist die Regelung in Bezug auf die 2 Alternative. Nach dieser dürfen aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung zum Zwecke des Erkennungsdienstes verschiedenste Eingriffe vorgenommen werden. Beim Erkennungsdienst handelt es sich nicht um die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat. Vielmehr sollen durch die Maßnahmen zukünftige Straftaten...