Verschlagwortet: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB ist insbesondere aufgrund der erheblichen praktischen Relevanz und der zahlreichen Urteile zu dem Begriff der Gewalt, den wir bereits in einem vergangenen Beitrag unserer Definitionenreihe erklärt haben, interessant. Den Definitionsbeitrag dieser Woche wollen wir dem inhaltlich eng verwandten § 114 StGB widmen, der den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sanktioniert. Der Tatbestand wurde erst 2017 im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten eingeführt und war ursprünglich eine Tatbestandsvariante des § 113 StGB. Was versteht man also unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB?...
Da Gewalt von Polizeibeamten in der öffentlichen Debatte bislang wenig Beachtung gefunden hat und nahezu unerforscht ist, hat die Ruhr Universität Bochum nun ein Forschungsprojekt zu diesem Thema ins Leben gerufen. Hier soll das Dunkelfeld von Polizeigewalt beleuchtet und herausgefunden werden, welche Personengruppen in welchen Situationen Opfer rechtswidriger Polizeigewalt werden.
Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bleibt ein Politikum. Erst 2011 wurde der Strafrahmen erhöht und auch letztes Jahr wurde wieder darüber diskutiert, ob man angesichts der steigenden Gewaltbereitschaft gegen Polizisten erneut zu einer Erhöhung des Strafrahmens greifen sollte. Wer weiß also, ob dieser Tatbestand in den nächsten Klausuren und mündlichen Prüfungen nicht doch am Rande geprüft wird. Zur Vorbereitung gibt es hier schon einmal die Definition des Merkmals der Gewalt zur Wiederholung. § 113 Abs. 1 StGB lautet: Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der...
Unter Law Blog gibt es einen neuen Beitrag über Polizeigewalt an Kottbusser Tor. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin www.verteidiger-berlin.info