Zur Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes
Gemäß § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Die Annahme von einem vorsätzlichen Handeln kann in der Praxis eine weitreichende Folge für den Angeklagten mit sich bringen. In seinem Beschluss (6 StR 340/24) vom 05. September 2024 beschäftigte sich der Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift zur Last gelegt, im November 2013 die Nacht mit den Zeugen Z und Ny und dem später Geschädigten gemeinsam in der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Zeugen NY verbracht...