Verschlagwortet: Straßenverkehrsdelikte

Gefahrenbremsung – Beinahe Unfall?

Die Straßenverkehrsdelikte haben in der Strafrechtspraxis eine hohe Bedeutung und sind in den §§ 315 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eines der Straßenverkehrsdelikte ist der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr aus § 315 StGB. Dieser schützt zum einen die Verkehrssicherheit, zudem aber auch Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Sachen von bedeutendem Wert. Mit dem § 315 StGB, konkret mit Abs. 1 Nr. 2, der den gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr durch das Bereiten eines Hindernisses regelt, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 371/20) in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 beschäftigen. Im vorliegenden Sachverhalt setzte sich der Beschuldigte...

Der Begriff der Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehrsstrafrecht

Straßenverkehrsdelikte sind bei Examensprüfern sehr beliebt. Wenn einmal nicht die ganze Klausur im Straßenverkehr spielt, finden sich doch zumindest immer öfter eigene Teile darin, in denen man dem Prüfer seine Kenntnisse präsentieren kann. Ein beliebter Tatbestand ist die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB. Hier spielen insbesondere Promille-Grenzen und die besonders schweren Verkehrsverstöße eine Rolle, die „grob verkehrswidrig“ oder „rücksichtslos“ begangen werden müssen. Was sich hinter dem Begriff der Rücksichtslosigkeit verbirgt, erläutern wird heute. Zur Erinnerung erst einmal der Wortlaut des § 315c  Abs. 1 Nr. 2 StGB: Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht...

Der Begriff der konkreten Gefahr gem. § 315b StGB

Straßenverkehrsdelikte werden in der Strafrechtsklausur immer wieder gefragt. Ein Dauerbrenner ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, der dem Prüfling einige grundlegende Kenntnisse abverlangt. Neben den Voraussetzungen des pervertierten Verkehrsvorgangs sollte man wissen, wann der Begriff der konkreten Gefahr gegeben ist. Damit dies gelingt, widmen wir uns heute der Definition der konkreten Gefahr im Rahmen des § 315b StGB. Zur Erinnerung hier einmal der Wortlaut des § 315b Abs. 1 StGB: Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder...