„Schmierestehen“ vorzeitig abgebrochen – keine Strafbarkeit wegen Beihilfe

Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Allerdings muss auch beim Schmierestehen genau geprüft werden, ob dadurch die Straftat tatsächlich gefördert wurde. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18.