Der Begriff des Eindringens im Rahmen des Hausfriedensbruchs

Nachdem wir uns bei der Wiederholung von Definitionen in den letzten Wochen mit Brandstiftungsdelikten beschäftigt haben, soll es heute um Straftaten gegen die öffentliche Ordnung gehen. Eine zentrale Norm dieses Abschnitts ist der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, von dem wir heute das Merkmal des Eindringens kurz wiederholen wollen. § 123 StGB lautet: Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe...