Verschlagwortet: Krankheit

Das Münchhausen-Stellvertreter Syndrom: Vorgetäuschte Krankheiten der Kinder

Wer am Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leidet und daher beispielsweise Krankheitssymptome bei einem Kind vortäuscht, kann sich wegen verschiedener Straftatbestände strafbar machen. Im Gegensatz zum Münchhausen-Syndrom, welches sich durch das absichtliche Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen bei einem selber bemerkbar macht, wird dies beim Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom bei dritten Personen, meist bei Kindern, getan. Durch dieses Verhalten soll größtenteils eine Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus herbeigeführt werden, um sich anschließend als aufopfernder Elternteil darzustellen.  Unter dem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leidet auch die Angeklagte im Fall des Bundesgerichtshofes (4 StR 325/23) vom 19. Dezember 2023. Diese machte bei Ärzten falsche Angaben über ihre Kinder,...

Schuldunfähigkeit wegen bipolarer Störung: Besonders schwere Brandstiftung

Erwachsende ab 21 Jahren sind grundsätzlich strafmündig und schuldfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Täter nach § 20 Strafgesetzbuch (StGB) jedoch ohne Schuld handeln oder die Strafe kann wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gemindert werden. Ohne Schuld handelt gemäß § 20 StGB, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ In seinem Beschluss vom 29. September 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 178/23) mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern...

Urteilsabsetzung kann wichtiger sein als die Durchführung einer Hauptverhandlung

Bekanntlich beschweren sich Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht gerade darüber, dass sie zu wenig zu tun hätten. Jedes Jahr müssen eine enorme Vielzahl von größeren und kleineren Fällen bearbeitet werden, viele davon gleichzeitig. Dass es dabei hin und wieder zu Verzögerungen im geplanten Arbeitsablauf kommen kann, haben wir bereits an dieser Stelle gezeigt. Trotz aller Schwierigkeiten ist es unerlässlich, bei der Bearbeitung der einzelnen Sachen die jeweils vorgegebenen Fristen einzuhalten. Eine wichtige Frist für das Gericht ist die sogenannte Urteilsabsetzungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 StPO. Demnach muss das Urteil mit den Gründen unverzüglich, spätestens aber fünf Wochen nach seiner Verkündung zu...