(Keine) Einbeziehung bei Verurteilung wegen Tatbegehung als Jugendlicher; §§ 32, 105 Abs. 2 JGG
Wenn der Angeklagte wegen einer Tat, welche er als Jugendlicher begangen hat, ist eine Verurteilung nach allgemeinen Strafrecht wegen einer als Heranwachsender begangenen Tat in entsprechender Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG nicht möglich. Zum Sachverhalt Der Angeklagte Y wurde durch das Landgericht Schwerin wegen Raubes u.a. zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt. Y hat die Tat am 01. Januar 2020 als Jugendlicher i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG begangen. Beschluss des BGH vom 03.04.2024 – 6 StR 13/24 (LG Schwerin) Die Revision des Angeklagten verzeichnete teils Erfolg. Das Landgericht hat zwar zutreffend Jugendstrafrecht angewendet. Jedoch ist rechtlich bedenklich,...