Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub

Der Raub und seine Qualifikationen stellen einen absoluten Dauerbrenner in strafrechtlichen Klausuren dar und sind auch in der Praxis extrem relevant. Besonders das Tatbestandsmerkmal des Verwendens eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub stellt die Gerichte immer wieder vor Herausforderungen. Während bei einem einfachen Raub nach § 249 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, greift bei einem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB das Strafmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter etwa eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug beisichführt. Nimmt man hingegen sogar die Verwendung eines gefährlichen Werkezugs gemäß § 250...