Verschlagwortet: Brandstiftung
Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB) begegnen einem sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jüngst in seinem Beschluss vom 07. Mai 2024 (4 StR 85/24) mit der Handlungsvariante des teilweisen Zerstörens durch Brandlegung und den Anforderungen im Hinblick auf die subjektive Tatseite beschäftigen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte setzte einen aus Holzplatten bestehenden und mit Verpackungsmaterialien – Papier und Pappkartons – gefüllten Kasten, der unmittelbar neben den Schaufenstern eines Lebensmittelgeschäfts aufgestellt war und in dessen Nähe er eine Co2-Patrone deponiert hatte, in Brand, indem er mit einem Feuerzeug die...
In den vergangenen Jahren hört bzw. liest man in den Nachrichten nicht selten von Bränden, die in Flüchtlingsunterkünften gestiftet worden sind. Abhängig von dem konkreten Fall kommt für die Auslöser des Brandes in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen einer der Brandschutzdelikte der §§ 306 ff. StGB in Betracht, also beispielsweise wegen (schwerer) Brandstiftung, besonders schwerer Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge oder fahrlässiger Brandstiftung. So auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 – zugrundeliegenden Fall. Der Fall hatte den folgenden Sachverhalt: Der aus dem Sudan geflüchtete Angeklagte war 2015 nach Deutschland gekommen und...
Erwachsende ab 21 Jahren sind grundsätzlich strafmündig und schuldfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Täter nach § 20 Strafgesetzbuch (StGB) jedoch ohne Schuld handeln oder die Strafe kann wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gemindert werden. Ohne Schuld handelt gemäß § 20 StGB, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ In seinem Beschluss vom 29. September 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 178/23) mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern...
Wer fremde Gebäude oder andere im § 306 StGB genannte Objekte in Brand setzt, macht sich der Brandstiftung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall der Brandstiftung nach § 306a StGB liegt außerdem unter anderem vor, wenn eine Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, die der Wohnung von Menschen dient. Ob auch eine Gefängniszelle als Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, hat das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 entschieden. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde auf Grund...
Die Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 ff. StGB sind ein wichtiger Teil des Strafrechts BT und ein häufig abgefragtes Thema in Klausuren. Im § 306 StGB ist die Brandstiftung geregelt und in dem darauffolgenden § 306a StGB die schwere Brandstiftung, bei welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festgesetzt ist. § 306a Abs. 1 StGB, um welchen es im vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes (2 StR 203/21) vom 27. Oktober 2021 geht, ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und erfasst somit Tathandlungen, die generell gefährlich für die geschützten Rechtsgüter sind. Im § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer eine Räumlichkeit,...
Die Brandstiftungsdelikte tauchen in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis durchaus immer wieder auf. Insofern ist es unabdingbar, sich mit ihren Voraussetzungen vertraut zu machen. Die schwere Brandstiftung ist in § 306a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Hiernach macht sich strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es kann im Rahmen der Brandstiftungsdelikte freilich häufig zu Problemen im Hinblick auf die Subsumtion von bestimmten Tatobjekten unter den in §§ 306 ff. StGB aufgeführten Objekten kommen. Wie sieht das...
In strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis begegnen einem Sachverhalte der Brandstiftung gewiss häufig. So macht sich gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wer fremde Gebäude oder Hütten in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet und stellt mithin ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Es kann im Rahmen der Brandstiftungsdelikte freilich immer wieder zu Problemen hinsichtlich der Subsumtion von bestimmten Tatobjekten unter den in § 306 StGB aufgeführten Objekten kommen. In seinem Urteil vom 08....