Verwertbarkeit der Angaben aus einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung einer Zeugin

In einem Strafverfahren kann eine Zeugenaussage ein äußerst signifikantes Beweismittel sein. So kann ein Zeuge für eine Aussage vorgeladen werden; ein Zeuge kann aber auch von sich aus zur Polizei gehen und eine Aussage machen. Im Rahmen einer richterlichen Vernehmung eines Zeugen gem. § 168c Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger grundsätzlich die Anwesenheit gestattet und sie sind gem. Abs. 5 hierrüber vorher zu benachrichtigen. In seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/21) mit der Frage befassen, ob die Aussage einer Zeugin in einem Strafverfahren rechtsfehlerhaft verwendet...