Schönke/Schröder feiert runden Geburtstag – soeben erschien die 30. Auflage

Der Schönke/Schröder geht den Weg alles Irdischen: Er wird von Jahr zu Jahr immer dicker. Auf 3361 Seiten kommentiert eine überwiegend männliche süddeutsche Community  (wobei aus Berliner Perspektive fast alle deutschen Städte außer Hamburg in Süddeutschland zu finden sind) um den mittlerweile 83jährigen Albin Eser, namentlich Detlev Steinberg-Lieben, Nikolaus Bosch, Jörg Kinzig, Bettina Weißer, Walter Perron, Jörg Eisele, Bernd Hecker, Frank Schuster und Ulrike Schittenhelm das Strafgesetzbuch mit einer Liebe fürs Detail, die selbst manchem Großkommentar abgeht.

Während sich in so manchem einbändigen Kommentar über die Jahre hinweg immer mehr Tippfehler, Ungenauig- und Oberflächlichkeiten ansammeln und die zum Beleg herangezogene Rechtsprechung immer häufiger mit den Erläuterungen jedenfalls in einem gewissen Spannungsverhältnis, nicht selten auch Widerspruch steht, weil der Umfang der zeitgenössischen „Hand- oder Kurzkommentare“ von gut und gern zweieinhalbtausend Seiten von ein oder zwei Autoren, zumal häufig Praktikern mit einem „eigentlichen“ Job (maW Richter) und ohne den passenden Mitarbeiterstab in keinem Fall mehr mit der nötigen Sorgfalt beherrscht werden können, tut es gut, in einem sorgfältig recherchierten, durchdachten und redigierten Werk zu lesen, das von jenen erarbeitet wird, die genau für diese Tätigkeit berufen worden sind: Die zehn Autoren des Schönke/Schröder sind sämtlich Professoren.

Schönke/Schröder 2019

Freilich ist der Schönke/Schröder recht voraussetzungsvoll – die schnelle Definition oder das kurze Prüfungsschema findet man woanders besser. Geht es aber an die Seminararbeit oder mehr, oder muss man aufgrund eines verzwickten Praxisproblems einmal tiefer als bis zur allbekannten BGH-Leitsatzentscheidung einsteigen, kommen zahlreiche Veröffentlichungen schnell an ihre Grenzen, der Schönke/Schröder kann aber erst hier sein ganzes Potenzial ausspielen kann. Das ist Fluch und Segen zugleich. Wer sich gerade für das Strafrecht entschieden hat, weil er von juristischen Problemen verschont werden will, der wird auch mit dem Schönke/Schröder nicht glücklich werden. Wer sich aber auch im hektischen Verteidiger- und Strafrichteralltag Zeit und Ruhe für eine nachhaltig gültige Erfassung der Rechtslage nimmt, der wird an diesem Werk nicht vorbeikommen.

Die Vorauflage (Nr. 29.) ist mittlerweile 4 Jahre alt, in Zeiten moderner Strafgesetzgebung also etwa 7 Legislaturperioden. Die 30. Auflage hat daher 200 Gesetzesänderungen berücksichtigt, darunter tatsächlich relevante wie die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das 54. StÄG zur Bekämpfung der sog. organisierten Kriminalität, das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens und auch eher journalistisch relevante wie die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr, die Neuerungen zum Sportwettbetrug und zur Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben.

Wir haben uns die Neukommentierungen angesehen und sehr viel Gutes entdeckt. Sobald der neue Schönke/Schröder im Praxisalltag eingesetzt worden ist, gibt es an dieser Stelle ein Update.

Alles prima also? Nun ja, am Preis wird man doch zu meckern haben. Lobten die Käufer der 29. Auflage noch die moderate Preissteigerung um lediglich einen Euro bei 200 zusätzlichen Seiten, addiert der Verlag nun immerhin 20 Euro auf den Verkaufspreis – bei (zugegeben) sehr dünn gedruckten – 150 neuen Seiten. Ob das an der Zweitverwertung in Beck Online oder an der größeren Notwendigkeit eines Neukaufs angesichts von der gesetzgeberischen Aktivität der letzten Jahre liegen mag, werden allein die Verkaufsstrategen in München beantworten können.

Albin Eser et al. (Hrsg): Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Auflage, Beck, München 2019, 3361, 179 €.

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2 Antworten

  1. konstantin.stern sagt:

    Nicht mal über den Preis darf man mehr meckern, ohne dass einem gleich Fakten entgegengehalten werden 😉

  2. morphium sagt:

    Also 7€ sind schonmal die Inflation…

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