in dubio pro reo
Der Rechtsgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist auch für Nicht-Lateiner und Nicht-Juristen als „in dubio pro reo“ bekannt. Der Jurist kann sich aber in der Regel nicht (erfolgreich) auf übergesetzliche Rechtsgrundsätze berufen. Er braucht es schwarz auf weiß. Wo aber steht „in dubio pro reo“? In der Strafprozessordnung (StPO) findet sich dazu nichts. § 261 StPO spricht zwar für die Urteilsfindung von einer „freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“. Ob diese aber im Zweifel zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten ausfällt, sagt die Norm nicht. Auch im Grundgesetz ist von in dubio pro reo nichts zu...

