Rechtsprechungs-Report: Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Amtsträger im strafrechtlichen Sinn
Der BGH bestätigt mit Urteil vom 27. November 2009 die Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue. Redakteure der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (hier: Leiter der Sportredaktion des hr) seien als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil sie „bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Der BGH erläutert, dass öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert seien. Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllten sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr....

