Körperverletzung durch Kokainkonsum?

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn man eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Es muss folglich eine der beiden Varianten vorliegen, damit die Körperverletzung gemäß § 223 StGB verwirklicht ist.

Die körperliche Misshandlung wird definiert als jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man jedes Hervorrufen oder Steigern eines heilungsbedürftigen Zustandes.

In seinem Beschluss vom 8. September 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 286/21) mit der Frage befassen, ob das Veranlassen zum Ziehen einer Kokain Line eine Körperverletzung darstellt.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Angeklagte den Geschädigten zum Konsum einer Line Kokain veranlasst und wurde aufgrund dessen unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt. Folgen durch den Konsum wurden nicht festgestellt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte bezüglich der Körperverletzung Erfolg.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der Konsum des Kokains keine gesundheitsschädliche Wirkung auf den Geschädigten hatte und auch keine etwaigen Folgen hatte.

Kokain ist zwar keine weiche Droge und kann in übermäßigem Konsum auch gesundheitsschädlich auswirken, Gelegenheitskonsum beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden jedoch nicht zwingend.

Somit wurde festgestellt, dass es sich um keine körperliche Misshandlung handelt und auch kein pathologischer Zustand, der eine Gesundheitsschädigung begründet wurde nicht festgestellt.

Das Veranlassen zum Konsumieren von Kokain kann folglich zu einer Körperverletzung führen, wenn es jedoch wie im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Folgen hat, stellt es keine Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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