Feuer im Wald – zur vollendeten Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Das Oberlandesgericht Zweibrücken setzte sich jüngst in seinem Beschluss vom 10. April 2025 mit den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 f. StGB) auseinander.
Nach den Feststellungen des Amtsgericht Speyer hat sich der Angeklagte entschlossen, auf einer Weide ein Feuer zu entzünden. Aus diesem Grund füllte er zu Hause Lampenöl in eine leere Wasserflasche und begab sich mit seinem Fahrrad zu einer sowohl in Orts- als auch Waldnähe gelegenen Weide. Dort legte er in einem Abstand von mehreren hundert Metern zur Ortsbebauung und etlichen Metern zum Wald mehrere Äste zusammen und setzte diese unter Verwendung von Lampenöl in Brand, so dass das Gras an der Feuerstelle verbrannte.
Noch während das Feuer brannte, entschloss sich der Angeklagte, auch im Wald ein Feuer zu entzünden. Zu diesem Zweck fuhr er auf dem Herradelweg in den Wald. Dort legte er in einer Entfernung von ca. 50 Metern zu der ersten Feuerstelle erneut unter Verwendung des Lampenöls auf dem Waldboden neben dem Herradelweg ein Feuer. Während dieses sich ausbreitete, begab sich der Angeklagte den Herradelweg weitere 50 Meter in den Wald hinein, wo er neben dem Weg auf dem Waldboden eine weitere Feuerstelle entzündete. Hierbei wurde der Angeklagte von dem Zeugen J angetroffen, der ihn zur Rede stellte. Daraufhin trat der Angeklagte dieses noch kleine Feuer sofort aus, so dass Pflanzen lediglich auf einer Fläche von unter einem Quadratmeter verbrannten, während der Zeuge J. über einen Bekannten den Förster, den Zeugen H., alarmierte.
Anschließend begab sich der Angeklagte mit dem Zeugen J. zurück zu der zweiten Feuerstelle, wo sie auf den bereits erschienen H. stießen, der seinerseits bereits die Feuerwehr alarmiert hatte. Da zur Tatzeit der Wind aus Süden kam, war das Feuer nicht auf die Bäume übergegangen und der Zeuge H. versuchte nun mit dem Zeugen J. und dem Angeklagten das Feuer mit den Ästen auszuschlagen, das jedoch immer wieder aufloderte. Die Feuerwehr löschte nach ihrem Erscheinen zunächst das Feuer auf der Wiese und kam anschließend dem Förster zur Hilfe. An dieser Stelle waren Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von ca. 24 Quadratmetern verbrannt. Da sowohl das Gras als auch die Sträucher in den nächsten Wochen nachwuchsen, entstand kein wirtschaftlicher Schaden.
Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendete sich der Angeklagte mit der auf die Rüge des materiellen Rechts gestützten Sprungrevision. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen war sie unbegründet.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht, wovon auch der Ausspruch über die Einzel- und die Gesamtstrafe betroffen sei.
Die Vollendung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzte ein Inbrandsetzen des Waldes voraus. Vom Waldbegriff des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB seien das auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz, der Waldboden samt Gras, Moos, Laub und Strauchwerk umfasst. Inbrandgesetzt sei der Wald aber nur dann, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst sei, dass er aus eigener Kraft (d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffes) weiter brenne. Andernfalls komme nur ein Versuch in Betracht. Für die Vollendung der Brandstiftung bei Waldungen müsse deshalb – ähnlich wie bei Gebäuden im Sinne von § 306 StGB – ein Teil erfasst sein, der als wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch anzusehen sei. Zwar gehöre auch der Waldboden mit seinen Erzeugnissen, sofern nur auch Bäume vorhanden seien, zum zusammenhängenden Ganzen einer Waldung. Die besondere Strafandrohung resultiere aber gerade aus der Möglichkeit der Herbeiführung eines erheblichen Schadens für den Baumbestand. Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung sei es daher zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich diese besondere Gefahr dadurch manifestiert habe, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sei, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. Es hingegen bereits ausreichen zu lassen, dass sich das (z.B. durch Anzünden von Laub oder Dornbüschen) gelegene Feuer ohne weiteren Zündstoff auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könne, stehe entgegen, dass nach allgemeinen Grundsätzen zum Inbrandsetzen ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer erfasst sein müsse und dass für die Bezeichnung einer bewachsenden Fläche als Wald die Bäume und nicht das Unterholz den Ausschlag geben. Allein abgebrochenes, dürres Holz oder – wie hier – kleinere Sträucher in Brand zu setzen, ohne dass das Feuer auf Unterholz oder Baumstämme entsprechend übergreife, genüge für eine Brandstiftung folglich nicht. Nach diesen Maßstäben tragen die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nicht, so das OLG. Das Tatgericht habe vielmehr festgestellt, dass Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen verbrannt seien, so dass von einem Versuch auszugehen sei. Aufgrund der Urteilsgründe und der in Bezug genommenen Lichtbildern könne der Senat nicht ausschließen, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Vollendung begründen könnten.
Der Senat sei jedoch an einer eigenen Entscheidung im Sinne einer Schuldspruchberichtigung gehindert, da es weiterer Feststellungen zur Beurteilung eines möglichen Rücktritts (fehlgeschlagener/unbeendeter/beendeter Versuch) bedürfe. Der Senat weise bereits jetzt darauf hin, dass – insofern das Tatgericht zu einem strafbefreienden Rücktritt kommen sollte – die Straftatbestände §§ 303, 306f StGB in Betracht zu ziehen seien.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

