Die WM ist vorbei – das Strafrecht bleibt: Das Verfolgen eines Geheimtipps bei einer Fußballwette – kein versuchter Betrug

Die gerade zu Ende gegangene Fußball-WM sorgte wieder einmal dafür, dass in Deutschland das Wettfieber ausbrach. Egal ob bei der Arbeit, bei einschlägigen Wettbörsen oder privat – überall wurde gewettet, wer denn nun die WM gewinnt. Ein Grund mehr, sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Sportwetten auseinanderzusetzen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung erklärt derjenige, der einen Wettvertrag abschließt, konkludent, dass er die der Wette zu Grunde liegende Begegnung nicht manipuliert hat. Hat der Wettende dies etwa durch die Bestechung von Spielern oder Schiedsrichtern doch getan, so begeht er einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB.

Anders ist dies jedoch, wenn der Wettende lediglich einem Geheimtipp hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels nachgeht, dessen Richtigkeit er nicht mit Sicherheit einschätzen kann. Hier liegt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 11.3.2014 – 4 StR 479/13 entschieden hat, lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor, dessen Nutzung zum allgemeinen Geschäftsrisiko bei Wetten gehört.

Der Angeklagte erhielt in einem Café von unbekannter Seite den Tipp, dass Spieler einer Mannschaft durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins hinwirken wollen. Zwar stufte er den Tipp nicht als sicher ein, hielt allerdings eine Manipulation für möglich und wettete dementsprechend, ohne seinen Verdacht den Mitarbeitern der Wettbörse mitzuteilen. Daraufhin gewann der Angeklagte einen höheren Geldbetrag. Ob das Spiel jedoch tatsächlich manipuliert wurde, konnte das Landgericht nicht feststellen. Es verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.

Zumindest die Verurteilung wegen versuchten Betrugs hob der BGH nun in seiner Entscheidung auf und sprach den Angeklagten insoweit frei. Entgegen der Annahme des Landgerichts liege der Fall anders als in den bisherigen Entscheidungen zum Sportwettenbetrug. Zur Begründung führte der BGH an, dass nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel überhaupt manipuliert worden war. Jedenfalls aber habe der Angeklagte an einer etwaigen Beeinflussung nicht mitgewirkt, sondern lediglich einen Tipp von unbekannter Seite bekommen. Er ging also bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffenden Information aus.

Dieses Verhalten stellt nach Ansicht des BGH lediglich den Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs dar. Da die Nutzung eines Informationsvorsprungs jedoch zum allgemeinen und daher straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehöre, könne nicht von einem Eingriff in das Wettereignis selbst oder dessen Geschäftsgrundlage ausgegangen werden.

Offen lies der BGH jedoch, wie der Fall zu bewerten gewesen wäre, wenn der Wettende die sichere Information erhalten hätte, dass das Spiel manipuliert werden würde. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, wie die Rechtsprechung mit neu auftretenden Konstellationen umgehen wird. Wer weiß, vielleicht stammt ja die Grundlage für einen neuen Fall aus einer Wette über den Ausgang dieser WM.

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Eine Antwort

  1. 3. Dezember 2014

    […] Entscheidungen unter anderem mit den sogenannten Abo-Fallen im Internet. Weiter ging es mit dem Wettbetrug in Fällen von Sportwetten, worauf sodann Betrug durch die sogenannten Ping-Anrufe und durch […]

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