Der Begriff der Urkundenunterdrückung in § 274 StGB

Urkundendelikte gehören zu den absoluten Klassikern in Examensklausuren. Das wissen Studierende natürlich und beherrschen daher zumindest den Tatbestand der Urkundenfälschung und die wichtigsten Probleme zum Urkundenbegriff. Vernachlässigt werden aber oft die Tatbestände, die der Urkundenfälschung in den §§ 267 ff. StGB folgen. Wer hier mit guten Kenntnissen glänzt, kann sich wertvolle Punkte sichern. Deswegen stellen wir heute den Begriff der Unterdrückung einer Urkunde im Rahmen des § 274 StGB vor.

Zur Erinnerung zunächst der Wortlaut des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.

Definition: Unterdrückt wird eine Urkunde, wenn sie dem Berechtigten als Beweismittel dauerhaft oder kurzfristig entzogen wird.

Dies kann durch das Vorenthalten oder das Entziehen der Urkunde geschehen. Nicht erforderlich ist, dass die Entziehung mit einer Substanzverletzung der Urkunde einhergeht. Ebenso werden Umstände wie Dauerhaftigkeit und Heimlichkeit für die Erfüllung des Merkmals nicht vorausgesetzt. Typische Beispiele für eine Urkundenunterdrückung sind das Vorenthalten wichtiger Dokumente und das Entfernen einer Visitenkarte von einem Auto, das zuvor durch einen Unfall beschädigt wurde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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