Kategorie: Urkundenunterdrückung

Überkleben eines Kfz-Kennzeichenschilds – Urkundenunterdrückung?

Die Urkundendelikte sind sehr praxisrelevant und gehören auch in Examensklausuren zu den absoluten Klassikern. Zumindest der Tatbestand der Urkundenfälschung sollte daher beherrscht werden. Aber auch die anderen Tatbestände, die der Urkundenfälschung in den §§ 267 ff. StGB folgen, sollten nicht vernachlässigt werden. Insbesondere die Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB wollen wir uns heute anschauen. In § 274 Abs. 1 StGB heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Urkundenunterdrückung...

Der Begriff der Urkundenunterdrückung in § 274 StGB

Urkundendelikte gehören zu den absoluten Klassikern in Examensklausuren. Das wissen Studierende natürlich und beherrschen daher zumindest den Tatbestand der Urkundenfälschung und die wichtigsten Probleme zum Urkundenbegriff. Vernachlässigt werden aber oft die Tatbestände, die der Urkundenfälschung in den §§ 267 ff. StGB folgen. Wer hier mit guten Kenntnissen glänzt, kann sich wertvolle Punkte sichern. Deswegen stellen wir heute den Begriff der Unterdrückung einer Urkunde im Rahmen des § 274 StGB vor. Zur Erinnerung zunächst der Wortlaut des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische...