Alkoholtestkäufer als Agent Provocateur?
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen musste sich in seiner Entscheidung vom 31.10.2011 (2 Ss Rs 28/11) mit der Frage auseinandersetzen, ob der polizeilich gesteuerte Einsatz eines jugendlichen Alkoholtestkäufers den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 10 Jugendschutzgesetz (JuSCHG) i. V. m. § 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) begeht jemand eine Ordnungswidrigkeit, der fahrlässig Alkohol an Jugendliche abgibt.
In dem vorliegenden Verfahren hatte die Poliziei bewusst jugendliche Testkäufer eingesetzt.
Der Verteidiger hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass eine Ordnungswidrigkeit aus Gründen des fairen Verfahrens ausscheidet, wenn ein von der Polizei gelenkter Jugendlicher als Testkäufer eingesetzt wird.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bestätigt in seiner Entscheidung zunächst, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens auch im Ordnungswidrigkeitsrecht Anwendung finden.
Um einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens annehmen zu können, sei aber Voraussetzung, dass es tatsächlich zu einer Tatprovokation durch den Agent Provocateur gekommen sei. Aufgrund einer Einzellfallbetrachtung ist nach Auffassung des OLG erforderlich, dass
der Testkäufer ein vom normalen Kunden abweichendes Verhalten an den Tag lege, das geeignet sei, Bedenken des Verkäufers zu zerstreuen, der Kunde habe nicht das notwendige Mindestalter für den Erwerb von Alkoholika.
Im dem zu entscheidenden Sachverhalt lag nach Auffassung der Richter ein normales Verhalten des Testkäufers vor, so dass die von dem Verteidiger des Beschuldigten eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen worden ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich