Urteil- und Entscheidungsbesprechung

Zur Mittäterschaft nach Beendigung eines Diebstahls

Die Täterschaft (§ 25 StGB) und Teilnahme (§ 27 StGB) begegnen einem sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jüngst in seinem Beschluss vom 10. März 2026 (2 StR 396/25) mit der Beteiligungsform nach Beendigung eines Diebstahls (§ 242 StGB) beschäftigen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte überwachte gemäß der getroffenen Bandenabrede die Zerlegung von in der Nacht zum 1. März 2024 durch unbekannte Bandenmitglieder in S. und E.  entwendeten Fahrrädern, indem er die Demontage am frühen Abend in K. im Innenraum eines Transporters durch Beobachtung der Umgebung von außerhalb des Fahrzeugs sicherte.

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen verwarnt und ihm Weisungen (§§ 9 Nr. 1, 10 JGG) erteilt. Die durch den Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision hatte einen Teilerfolg. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss fest, dass die Feststellungen des LG´s die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) nicht tragen.

Unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Tatbeiträgen, durch die mehrere Einzeltaten von Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, als Tateinheit komme eine Mittäterschaft begründende Beteiligung nach Beendigung einer Tat nicht in Betracht. So liege es indes hier. Im Zeitpunkt des Tatbeitrags des Angeklagten waren die Diebstahlstaten bereits vollendet, weil die Täter der nächtlichen Diebstähle durch den Abtransport der Beute von S. und E. nach K. bereits gefestigten Gewahrsam an ihr erlangt hatten, so die Karlsruher Richter. Dass der Angeklagte an den konkreten Taten bereits zu einem früheren Zeitpunkt beteiligt gewesen wäre, ergebe sich nicht aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit. Allein die bloße Bandenmitgliedschaft als solche genüge hierfür nicht. Darüber hinaus sei dem Angeklagten innerhalb der Bande auch keine Position zugekommen, die auf seine Beteiligung in jedem Einzelfall schließen lasse, etwa weil seine Mitwirkung nach der bandenmäßigen Arbeitsteilung unverzichtbare Voraussetzung einer Tatbegehung gewesen wäre.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg