Brandstiftung in der Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt – schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
Das Bayrische Oberlandesgericht musste sich jüngst in seinem Beschluss vom 09. Februar 2026 (203 StR 30/26) mit der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandersetzen.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Regensburg setzt der Angeklagte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt Bücher und anderes in Brand. Das Feuer breitete sich aus. Ein Justizvollzugsbeamter erlitt bei der Rettung des Angeklagten eine Rötung des Gesichts und der Augen und war zwei Tage arbeitsunfähig krank. Die Arrestzelle wurde infolge der hitzebedingten Putz- und Fliesenabplatzungen und der Zerstörung des Inventars unbewohnbar und bedurfte einer Sanierung. Das LG verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil erfolglos Revision ein. Nach Auffassung des Bayrischen Oberlandesgerichts ergab das Urteil des LG keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Bayrische Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss allerdings auf folgendes hin:
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasse Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Der Wohnraum diene eine Räumlichkeit, wenn sie jedenfalls vorrübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der (privaten) Lebensführung mindestens einer Person bilde. Nicht erforderlich sei, dass die Räumlichkeit den einzigen Lebensmittelpunkt ihres Bewohners darstelle. Auch wenn der Raum nur zeitweilig zum Wohnen benutzt werden solle, wie etwa ein Ferienhaus, schließe dies den Tatbestand nicht aus. Wohnen setze aber angesichts des systematischen Verhältnisses zu Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift mehr als einen bloßen Aufenthalt voraus. Ob eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen diene und nicht nur dem zeitweisen Aufenthalt, richte sich nach der tatsächlichen Verwendung zum Zeitpunkt der Tat, so dass ein Auszug des alleine Berechtigten den Wohncharakter aufheben könne.
Ein Gebäude sei im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar werde oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Das sei zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen könne, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Zum anderen liege eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbstständiger Teil des Tatobjekts zerstört werde, etwa indem eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet werde.
Werde in einem gemischt genutzten Gebäude ein Brand gelegt und könne das Gebäude im Ganzen seine Zweckbestimmung weiter erfüllen, setze die Tatbestandsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unmittelbare oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbstständigen Wohneinheit voraus. Nach der Rechtsprechung sei für eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ einer Unterkunft bezeichnend, dass sie als abgeschlossener Raum einer Person unabhängig von der Ausstattung im Einzelnen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht und für eine gewisse Zeit zumindest zum Zwecke des Aufenthalts und des Schlafens diene. Die Nutzung als Wohnung – auch einer Untereinheit – werde außer durch die Gebrauchsdauer nicht zuletzt durch regelmäßige Übernachtungen, die Zubereitung von Speisen, das Unterbringen persönlicher Gegenstände sowie die Erreichbarkeit indiziert.
Danach erfülle die Unterbringung in einer Arrestzelle, in der ein Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt durchgehend eingeschlossen mehrere Tage und Nächste zur Disziplinierung verbringe, in der er schläft, sich pflegt und verpflegt, seine Kleidung und notwendige Utensilien, hier etwa die in Brand gesteckten Bücher, aufbewahrte und in der er zuverlässig erreichbar sei, abweichend etwa zu einer Unterbringung eines Patienten in einem nicht abgeschlossenen Patientenzimmer eines Klinikgebäudes, wenn nach den Feststellungen Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäude abhängig waren. Dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen sei, stelle das nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende Wohnen nicht in Frage, so das Bayrische Oberlandesgericht. Den Feststellungen zum Schaden lasse sich zudem hinreichend entnehmen, dass der Arrestraum infolge des Brandes für beträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden könne. Für die Unbrauchbarkeit genüge grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; eine erhebliche Verrußung sei genügend.
Schließlich trug das Bayerische Oberlandesgericht vor, dass es daher nicht mehr darauf ankomme, dass auch der Verbrechenstatbestand von § 306a Abs. 2 StGB erfüllt sei. Dem Täter seien als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen anzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuziehe.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

