Tödliche Winterbesteigung am Großglockner: Prüfung nach deutschem Strafrecht
In seinem Urteil aus dem Frühjahr 2025 verurteilte das Landgericht Innsbruck eines 37-jährigen Alpinisten wegen grob fahrlässiger Tötung (§ 81 Abs. 1 Z 1 öStGB), nachdem seine 33-jährige Lebensgefährtin bei einer gemeinsamen Winterbesteigung des Großglockner (3.798 Meter) ums Leben gekommen war. Über die eingelegten Rechtsmittel entscheidet nun das Oberlandesgericht Innsbruck.
Jenseits der österreichischen rechtlichen Würdigung des Falles stellt sich die Frage, wie der Sachverhalt nach deutschem Recht zu bewerten wäre. In einem etwaigen Rechtsgutachten wäre dabei zunächst an ein vorsätzliches Tötungsdelikt durch Unterlassen (§§ 212, 13 Abs. 1 StGB) zu denken, bevor ggf. auf eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) einzugehen wäre.
Ausgangspunkt der vom Gericht festgestellte Sachverhalt. Das Paar plante eine anspruchsvolle Winterbesteigung unter hochalpinen Bedingungen. Der Angeklagte war deutlich erfahrener als die Verstorbene, die nur über limitierte Bergerfahrung verfügte. Während des Aufstiegs verschlechterten sich die Witterungsbedingungen erheblich. Hinzu kam eine zunehmende körperliche Erschöpfung der später Verstorbenen. Gleichwohl wurde die Besteigung des Berges fortgesetzt; eine Umkehrentscheidung fiel nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Feststellungen eine sichere Rückkehr noch möglich gewesen wäre. Im Zuge des verspäteten Abstiegs erlitt die Frau schlussendlich eine tödliche Unterkühlung.
Neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 212 StGB setzte ein Totschlag durch Unterlassen nach dem Maßstab des § 13 Abs. 1 StGB überdies eine Garantenstellung und daraus entspringende Handlungspflicht des Alpinisten voraus. Eine solche ergibt sich nicht allein aus der partnerschaftlichen Beziehung. In Betracht käme jedoch eine Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme von Schutz- und Führungsverantwortung, insbesondere wenn der deutlich erfahrenere Angeklagte die Tour maßgeblich plante, leitete und die entscheidenden Umkehr- oder Fortsetzungsentscheidungen traf. Auch ein erhebliches Erfahrungsgefälle kann im Einzelfall eine Schutzpflicht begründen, wenn der weniger Erfahrene erkennbar auf die Sachkunde des anderen vertraut und sich dessen Leitung unterstellt.
Ob eine solche Garantenstellung des Alpinisten vorliegt, erscheint fraglich. Jedenfalls dürfte es an einem notwendigen Eventualvorsatzes des Alpinisten hinsichtlich des Todes seiner Partnerin fehlen. Der Angeklagte müsste den Tod seiner Partnerin als mögliche Folge seines Nichtstuns erkannt und ihn billigend in Kauf genommen haben. An diesem voluntativen Element bestehen erhebliche Zweifel. In Extremsituationen des Bergsteigens liegt es regelmäßig näher, dass Beteiligte trotz erkennbarer Gefahren auf einen guten Ausgang vertrauen, mag dieses Vertrauen auch objektiv unvernünftig erscheinen. Die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz verläuft zwar fließend, wird von der Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshof – jedoch besonders bei der Tötungsdelikten zurückhaltend gezogen, sogenannte Hemmschwellentheorie. Allein die Erkenntnis einer erheblichen Lebensgefahr genügt nicht; erforderlich ist vielmehr ein Sich-Abfinden mit dem tödlichen Erfolg. Dafür bieten die bekannten Umstände keine tragfähigen Anhaltspunkte. Ein Totschlag durch Unterlassen dürfte daher ausscheiden.
Damit wäre in einem zweiten Schritt § 222 StGB zu prüfen. Der Tod eines Menschen ist eingetreten; entscheidend ist, ob dem Angeklagten eine fahrlässige Pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Diese könnte entweder im aktiven Fortsetzen der Tour oder im Unterlassen einer gebotenen Umkehrentscheidung liegen. Auch hier stellte sich erneut die Frage nach einer Garantenstellung, sofern man die maßgebliche Pflichtverletzung im Unterlassen sähe. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung als Tun oder Unterlassen käme es maßgeblich auf die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Zurechnung an.
Im Zentrum der deutschen Bewertung stünde dabei die Figur der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die objektive Zurechnung, wenn sich das Opfer in freier und eigenverantwortlicher Entscheidung selbst einer Gefahr aussetzt und sich gerade dieses Risiko verwirklicht. Wer sich bewusst auf eine hochalpine Wintertour einlässt, übernimmt typischerweise die damit verbundenen Gefahren von Wettersturz, Erschöpfung und Unterkühlung. Realisiert sich dieses allgemeine Bergsteigerrisiko, spricht viel gegen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitbergsteigers. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit käme nur in Betracht, wenn der Angeklagte ein darüberhinausgehendes, rechtlich missbilligtes Zusatzrisiko geschaffen hätte, etwa indem er eine ex ante evident gebotene Umkehr in schlechthin unvertretbarer Weise unterließ und die Überforderung seiner Partnerin klar erkennbar war.
Insgesamt würde eine Verurteilung nach deutschem Recht daher maßgeblich davon abhängen, ob man eine gravierende, im Entscheidungszeitpunkt evidente Pflichtverletzung feststellen kann, die die Eigenverantwortlichkeit der Verstorbenen zurücktreten lässt. Während ein vorsätzliches Tötungsdelikt durch Unterlassen mangels nachweisbaren Eventualvorsatzes fernliegt, bliebe eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung dogmatisch möglich, jedoch keineswegs selbstverständlich.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

