Verschlagwortet: Vollzugslockerungen

Rechtswidrige Sicherungsmaßnahmen der JVA: Ausführungen nur noch gefesselt und von SEK-Beamten begleitet

Dass im Strafvollzug Personal fehlt, ist bekannt. Ausführungen oder andere Lockerungen, bei denen es einer Begleitung oder Betreuung durch Vollzugsmitarbeitende bedarf, sind deshalb schwer zu bekommen. Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) im Gerichtsbezirk Frankfurt wollte sich offenbar anstaltseigenes Personal sparen und die Ausführungen eines vermeintlich unberechenbaren Gefangenen mit Fesselungen von Händen und Füßen sichern und durch Beamte des Sondereinsatzkommandos (SEK) begleiten lassen. Dass dies für den Gefangenen einen erheblichen und stigmatisierenden Grundrechtseingriff bedeutet, hatte die JVA bei ihrem Paket von Sicherungsmaßnahmen wohl aus den Augen verloren.

Personalmangel in der Justizvollzugsanstalt stellt keinen Grund dafür dar, einen Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen abzulehnen

Nicht nur in Berlin, sondern auch in Hamburg scheint es in den Gefängnissen an Personal zu fehlen. Dass darunter die Haftbedingungen der Inhaftierten nicht leiden dürfen, sollte selbstverständlich sein. Umso mehr verwundert, dass sich das Landgericht Hamburg mit seiner Entscheidung am 20. Februar 2018 – 633 Vollz 26/18 erst dafür einsetzen musste, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen von der Justizvollzugsanstalt (JVA) nicht mit der Begründung des mangelnden Personals abgelehnt werden darf.