Heimtückemord bei Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit für einen Raub
Mit dem Mordmerkmal der Heimtücke haben wir uns schon vor ein paar Wochen etwas ausführlicher beschäftigt. Aber noch einmal zur Wiederholung: Wann handelt jemand heimtückisch? Nach der Rechtsprechung tötet heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB derjenige, wer bei Tötung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Heute wollen wir uns einmal genauer mit der Frage auseinandersetzen,...