Das Merkmal des Herstellens im Rahmen der Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist eine der Normen, zu deren Inhalt es umfangreiche Kommentarliteratur gibt. Schon allein der Begriff der Urkunde füllt einige Seiten und ist nicht einfach zu erfassen. In der Praxis und auch im Studium gehört der Tatbestand jedoch zu den relevanten Grundlagen des Strafrechts, weshalb es wichtig ist, einen Überblick der einzelnen Merkmale zu haben. In der heutigen Wiederholung soll daher das Merkmal des Herstellens grob aufgefrischt werden. § 267 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe...