Verschlagwortet: Bewaffnetes Handeltreiben

Einziehung von Macheten und Messern – Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

„Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.“ (§ 74 Abs. 1 StGB) So auch im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt und traf eine Einziehungsentscheidung. In seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 stellt der Bundesgerichtshof (5 StR 393/22) jedoch fest, dass sich die getroffene Einziehungsentscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft erweist. Zum einen wurden Betäubungsmittel nach § 33 BtMG rechtsfehlerhaft eingezogen. Außerdem wurden nach § 74 Abs. 1...

Armbrust, Machete und ein Schwert als Waffen für einen Drogenhandel

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird nahezu jeder Umgang mit Drogen, zu denen etwa Cannabisprodukte, Heroin, Kokain und Amphetamine zählen, unter Strafe gestellt. Dabei sind die erwarteten Strafen meist sehr empfindlich vorgesehen. Das Betäubungsmittelgesetz sieht jedoch auch Möglichkeiten zur Minderung der Strafe vor. So auch im § 30a Abs. 3 BtMG, mit dem sich der Bundesgerichtshof (2 StR 498/20) in seinem Beschluss vom 28. April 2021 beschäftigen musste. Im hiesigen Fall hat das Landgericht Wiesbaden den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gem....

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer mit Betäubungsmitteln unerlaubten Handel treibt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Ist man dabei auch noch bewaffnet, so verschiebt sich der Strafrahmen drastisch nach oben. So heißt es in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Obwohl die Bejahung eines bewaffneten Handels eine derart heftige...