Verschlagwortet: Beschleunigungsgrundsatz

Manchmal dauert‘s länger…

Neben dem Recht auf einen gesetzlichen Richter und dem Grundsatz auf rechtliches Gehör findet sich auch der Beschleunigungsgrundsatz als Prinzip der deutschen Strafprozessordnung. Nach dem Beschleunigungsgrundsatz müssen die Rechtspflegeorgane ihre Verfahren so schnell wie möglich durchführen und unnötige Verzögerungen vermeiden. Dies dient zum einen dazu, die Belastungen für den Angeklagten möglichst gering zu halten. Zum anderen werden so Ressourcen des Staates geschont. Um Ermittlungsverfahren zu beschleunigen, kommt nicht selten technische Hilfe zum Einsatz. Doch ist auf diese auch nicht immer Verlass. So habe ich in einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einen Aktenvermerk gefunden, indem über den Versuch, das Handy meines Mandanten...

Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt unverzügliche Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt das OLG aus, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe zu erfolgen habe.