Der Begriff des Unglücksfalls im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung

§ 323c normiert die Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung. Sie ist in der juristischen Ausbildung von untergeordneter Relevanz, wird jedoch gerne am Rande von Strafrechtsklausuren eingebaut und deshalb häufig von den Studenten übersehen. Der Tatbestand der unerlassenen Hilfeleistung lautet: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzungen anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, in dem die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadens für ein...