Verschlagwortet: § 267 StGB 
    	
    
          
            
  
          
	
      		
    		
        			
      			
      			
				Das Bayrische Oberlandesgericht setzte sich jüngst in seinem Beschluss vom 17. März 2025 (201 StRR 4/25) mit der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB auseinander. Gegenstand des Beschlusses war folgender Sachverhalt: Nach den Feststellungen des Landgericht hat der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26. Mai 2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschafft. Aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik war die geeignet, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokument...
			 
			
		 
	 
          
	
      		
    		
        			
      			
      			
				Mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung dürften die Leser, die unseren Blog regelmäßig verfolgen, schon vertraut sein. Vielleicht kann sich der ein oder andere sogar noch an die Definition des Herstellens einer unechten Urkunde erinnern, die wir Ihnen an dieser Stelle schon vorgestellt haben. Heute wollen wir uns einer anderen Handlungsalternative des Tatbestands, nämlich der Verfälschung einer echten Urkunde, widmen. Zur Erinnerung hier zunächst der Wortlaut des § 267 Abs. 1 StGB: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit...
			 
			
		 
	 
          
	
      		
    		
        			
      			
      			
				(Darstellung der Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 1.10.2013 – 1 RVs 191/13) Im Job kann es durchaus Phasen geben, in denen man sich mit seiner Arbeit irgendwie überfordert fühlt. In solchen Momenten entwickelt jeder seine eigene Bewältigungsstrategie, um der hohen Arbeitsbelastung gerecht zu werden. Eine weniger erfolgreiche Bewältigungsstrategie entwickelte ein Kurierfahrer eines Unternehmens, der mit der Auslieferung von Paketen beauftragt war. Um sich die Arbeit etwas zu erleichtern, deponierte er einige der auszuliefernden Pakete an verschiedenen Stellen oder entsorgte sie. Zur Verschleierung seiner Vorgehensweise unterzeichnete er die auf dem elektronischen Lesegerät vorbereiteten Empfangsbescheinigungen jeweils mit dem Namen des eigentlichen Empfängers...