Verschlagwortet: § 24 StGB

Zum gemeinschaftlichen Rücktritt gemäß § 24 StGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss vom 09. Oktober 2025 (5 StR 412/25) mit den Anforderungen an den gemeinschaftlichen Rücktritt gemäß § 24 StGB auseinander. Gegenstand des Beschlusses war folgender Sachverhalt: Nach den Feststellungen des Landgerichts Leipzig wollte der gesondert Verfolgte G. vom Nebenkläger, mit dem er vormals geschäftlich und freundschaftlich verbunden war, einen mindestens fünfstelligen Geldbetrag in Form von Kryptowährung erlangen. Er plante, den Nebenkläger in dessen Wohnung zu überfallen, den Computer (Laptop) wegzunehmen und die Preisgabe der Zugangsdaten für das E-Wallet zu erzwingen. Da er dem Nebenkläger nicht persönlich gegenübertreten wollte, gewann er für die unmittelbare...

Der Begriff des ernsthaften Bemühens im Sinne des § 24 Abs. 1 S.2 StGB

Nachdem wir uns zuletzt an dieser Stelle mit der Freiwilligkeit eines Rücktritts beschäftigt haben, soll es heute um das ernsthafte Bemühen gehen. Vor allem die Frage, welche Anforderungen an die Rettungshandlung des Täters gestellt werden, ist in der Rechtswissenschaft höchst umstritten und komplex. Wir widmen uns daher heute nur der Frage, wann ein Bemühen als ernsthaft angesehen wird. Zur Erinnerung noch einmal § 24 Abs. 1 StGB: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich...

Der Begriff der Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB

Der Rücktritt vom Versuch einer Straftat kann für den Täter komplette Straffreiheit bedeuten. Überlegt er sich es doch anders, so soll ihm jederzeit die goldene Brücke zurück in die Rechtsordnung offen stehen. Eine Voraussetzung sich dieses Rücktrittsprivileg zu verdienen ist, dass die Tat freiwillig aufgegeben werden muss. Wann von Freiwilligkeit gesprochen werden kann, wollen wir in unserer heutigen Wiederholung erläutern. § 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig...