Mitquizzen mit Halbwissen – Der Baumdieb – Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht gewinnen – Frage 3/3

Heute gibt es die dritte und letzte Frage der zweiten Runde von Mitquizzen mit Halbwissen. Es wird weihnachtlich!

K und V haben in diesem Jahr einen besonders schönen Weihnachtsbaum geschlagen. K und V hatten den Baum in Brandenburg für 16 € erworben. Ein vergleichbarer Baum hat in Berlin am 23.12. einen Wert von rund 50 €. Die hochwertigen Weihnachtsbaumkugeln schlagen noch einmal mit 30 Euro zu Buche.

Die Schönheit des Baums ist auch dem N nicht verborgen geblieben, der jeden Abend neidisch in das Fenster von K und V schaut und den schön geschmückten und ebenmäßig gewachsenen Weihnachtsbaum betrachtet.

Als sich K und V am 23. 12. nicht zu Hause aufhalten, geht N zur Wohnungstür von K und V und versucht, das Schloss mit einem Stück Draht zu öffnen. Dabei bemerkt er, dass die Tür gar nicht richtig zu war. Er öffnet die Tür und betritt die Wohnung.

N geht sofort in das Wohnzimmer, nimmt den Baum und verlässt geräuschvoll die Wohnung. Weil der Baum nicht problemlos durch die Tür passt, werden die Baumkugeln – was N nicht will – am Türrahmen von den Zweigen abgestreift und gehen zu Bruch.

Als N mit dem Baum im Erdgeschoss ankommt, erwarten ihn bereits zwei Polizisten, die der aufmerksame H gerufen hatte. Bei der Festnahme erklärt N glaubhaft, er wollte den Baum am 27. Dezember zurückbringen.

Strafbarkeit des N?

Wir wünschen euch viel Spaß mit dem kleinen Fall. Eine detaillierte Lösung wird nicht erwartet, bitte sprecht aber – neben dem Ergebnis – ein paar Probleme an!

Am Wochenende werden wir dann den Gewinner der zweiten Runde „Mitquizzen mit Halbwissen“ bekannt geben. Bitte beachtet, dass, wer gewinnen will, für den Newsletter des Beck-shops angemeldet sein muss.

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6 Antworten

  1. Debe sagt:

    Mal wieder eine Frage eines Nicht-Juristen: Wie macht N glaubhaft, er wolle den Baum zurückbringen? Wäre das nicht eine geschickte Schutzbehauptung in allen geeigneten Einbruchs/Diebstahls/Eigentumsfällen, z.B: Taschendiebstahl: Beschuldigter hatte Hunger, wollte Essen vom Geld aus dem Portemonnaie kaufen und später am Tag Geld anderweitig besorgen, nachfüllen und das Portemonnaie an die Adresse auf dem inliegenden Personalausweis zurückbringen. „Abzocke“ auf dem Schulhof: Ich wollte die Marken-Sonnenbrille doch nur für die Pause haben, weil die so cool aussieht, und danach zurückgeben…

  2. Einverstanden. Müssen wir nur noch den Weihnachtsmann überzeugen..

    Es dürfen übrigens auch noch gern ein paar richtige Lösungen eingetragen werden. So viele sind es bislang noch nicht. Am Wochenende wird verlost.

  3. V sagt:

    N ist doof und kriegt nix vom Weihnachtsmann!

  4. Jones sagt:

    I. Zunächst scheidet eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB an den Kugeln aus, da N insoweit keinen Vorsatz hatte.

    II. N könnte sich wegen eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

    1. Die Tat ist nicht vollendet, da N vor Vollendung der Wegnahme noch im Herrschaftsbereich von K und V von der Polizei erfasst wurde.

    2. N hatte Tatentschluss hinsichtlich einer Wegnahme des Baumes – einer für ihn fremden beweglichen Sache. Ebenso hatte er Tatentschluss, die Weihnachtsbaumkugeln zu wegzunehmen.
    Dabei wollte er zudem mit einem Draht die Haustür öffnen und hatte somit auch Tatentschluss zur Verwirklichung des § 244 I Nr. 3 StGB.
    Da die Tür bereits offen war, liegt insoweit ein untauglicher Versuch vor.

    Problematisch ist jedoch die Zueignungsabsicht des N. Diese setzt jedenfalls Enteignungsvorsatz voraus, also den Willen, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen. N hingegen hatte Rückführungswillen. Allerdings ist ein Enteignungsvorsatz auch dann zu bejahen, wenn trotz des Rückführungswillens der Berechtigte dazu veranlasst wird, sich Ersatz zu beschaffen. So liegt der Fall hier, da der Baum für K und V am 27. 12. nahezu wertlos ist. Der Primärzweck des Baumes ist es, dass er am 24.12. zur Verfügung steht.
    Daher ist vorliegend eine rechtswidrige Zueignungsabsicht des N zu bejahen.

    3. Mit dem Einsatz des Drahtes an der Haustür hat N auch unmittelbar zur Tat angesetzt.

    4. Rechtswidrigkeit und schuld sind gegeben.

    5. Ein Strafantrag gem. § 248a StGB ist im Rahmen von § 244 StGB nicht erforderlich.

    III. § 123 StGB wird als typische Begleittat des § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert. Vorliegend ist jedoch ausnahmsweise Tateinheit anzunehmen, damit aus dem Schuldspruch hervorgeht, dass eine Rechtsgutsverletzung hinsichtlich des Hausfriedens tatsächlich eingetreten ist.
    Ebenso wird der versuchte einfache Diebstahl gem. § 242, 22 StGB verdrängt.

    Teilweise wird auch § 243 I Nr. 1 StGB bei bloßer Teilverwirklichung angenommen. Auch dieser wird von § 244 I Nr. 3 verdrängt.
    Die Problematik der Teilverwirklichung von Regelbeispielen kann an dieser Stelle damit offenbleiben.

  5. Claus sagt:

    So immerhin bei der dritten Frage will ich mich mal beteiligen:

    In Frage kommen zum einen Wohnungseinbruchdiebstahl §§242, 244 I Nr. 3 und zum anderen Hausfriedensbruch §123 und Sachbeschädigung: §303.

    Zuerst §123+§303: Hier liegt kein Problem vor, da N widerrechtlich in die Wohnung eingedrungen ist, und ebenfalls die Kugeln zerstört und den Baum beschädigt hat.

    Problematisch higegen ist der Diebstahl. „Bei der Festnahme erklärt N glaubhaft, er wollte den Baum am 27. Dezember zurückbringen.“ Dies deutet auf einen Gebrauchsdiebstahl hin. Dieser ist jedoch gem. 248b nur bei KFZ und Fahrrädern strafbar.
    Ob jedoch ein Diebstahl nun doch anwendbar ist, ist nicht eindeutig, Rechtssprechung und Lehre sind hier sehr uneinig. Warum es jedoch in der Rechtssprechung selten zu diesem Konflikt kommt liegt wohl in dem Umstand, dass der Beklagte glaubhaft machen müsste, dass er nach Gebrauch die sache wieder zurückbringen würde.

    Wieso sollte der Gebrauchsdiebstahl als extra Delikt im StGB stehen und nur für bestimmte Gegenstände gelten? Stehle ich automatisch wenn ich den im Gemeinsammen Garten liegenden Hammer meines Nachbarn nutze in der Absicht ihn Anschließend wieder an Ort und stelle zurückzulegen? Es lässt sich also meiner Meinung nach, durch noch so weite Gesetzesauslegung nicht festellen, dass eine Strafbarkeit nach §§242, 244 I Nr. 3 vorliegt.
    JEDOCH wird es in der rechtssprechung wohl häufiger vorkommen, dass nach dem Motto „Wo kommen wir denn hin, wenn das jeder macht.“ gehandelt werden wird…

  6. robot sagt:

    Strafbarkeit des N
    – mit betreten des Hauses von K + V strafbar nach § 123 (Hausfriedensbruch)
    – Zerstörung der Weihnachtskugeln § 303 (Sachbeschädigung)

    – strafbar nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4, Abs. 2, 22 (nicht zur ordungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug) (Versuch)
    * nicht vollendet, da Tür offen stand
    – Vollendeter Diebstahl
    *Problematik: Behauptung, dass er es zurück bringt –> keine Zueignungsabsicht –> straflose Gebrauchsanmaßung Diebstahl gem. § 242 erfüllt in Idealkonkurrenz zu § 244

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